08.06.2013 - Datenschutz: Änderungen zugesagt und den Mitgliedern anscheinend verschwiegen

TR-Führung bessert nach – aber spielt weiter auf Zeit

Nach der Besprechung am 14.05. (siehe auch den Kommentar) und eingehender Prüfung forderte der Landesdatenschützer Harald Stelljes den Taxi-Ruf zu umfassenden Nachbesserungen auf. In den wichtigsten Punkten sagte Rechtsanwalt Gunkel  der Datenschutzbehörde die Umsetzung der Forderungen rechtsverbindlich zu. Halter und Fahrer wurden bis zum heutigen Tage jedoch nicht direkt informiert. Geht der Eiertanz weiter?

 

Der Anwalt der TR-Führung ging nämlich auch wieder nicht auf alle Punkte der Behörde ein, so dass der Datenschützer nachhaken musste. Die noch fehlenden Punkte sowie eine Erfolgskontrolle sind auf "Wiedervorlage" gesetzt. 

Tracking-Funktion für Fahrzeughalter entfällt

In der Beschwerdesache eines Fahrers wurde dessen Rechtsanwalt eine Woche nach Ablauf der verlängerten Nachfrist ebenso informiert, dass den Forderungen „nachgekommen werden wird“. Eine Antwort an die IG direkt, geschweige denn eine offizielle Verlautbarung, blieb dagegen mal wieder ebenso aus, wie eine Unterrichtung der Vereinsmitglieder. Wir, und mit uns wohl große Teile des Taxigewerbes, sind daher weiterhin auf die Informationen Dritter angewiesen.


Harald Stelljes informierte die IG, der Rechtsanwalt des TR-Vorstandes, Herr Dr. Gunkel, habe rechtsverbindlich schriftlich versichert:

  • die Speicherfrist der GPS-Trackingdaten auf einen Tag festzulegen,
  • die Übermittlung der GPS-Trackingdaten an die bzw. den Zugriff der Mitgliedsunternehmen darauf einzustellen,
  • die Speicherfrist von Fahrgastdaten im Funkgerät des Taxis auf 12 Stunden zu verkürzen,
  • die Taxi-Fahrer über die konkreten Zwecke der Datenverarbeitung zu informieren und
  • die Aufzeichnung von Telefongesprächen abzustellen.

Schadensersatz droht bei weiteren Verzögerungen

Dem Rechtsanwalt des Beschwerde führenden IG-Mitgliedes teilte der Rechtsanwalt des TR mit, dass die Gesprächsmitschnitte bereits eingestellt worden sind. Der Landesdatenschutzbehörde teilte Dr. Gunkel mit, dass die „Abschaltung des Trackings bei der Fa. Gefos beauftragt" worden sei. Während des Gespräches am 14.05. sagte Wolfgang Verbeek hingegen, dass er die Tracking-Funktion für die Halter lediglich „per Knopfdruck an- und abschalten könne“ – und zwar selektiv nach Wunsch des angeschlossenen Unternehmens.

Dieser Widerspruch ist auch Stelljes aufgefallen. Kommt es hier nicht zu einem baldigen Abschalten der Tracking-Funktion, wird dies durch eine bußgeldbewehrte amtliche Anordnung erzwungen. Zum anderen aber wird nun der Taxi-Ruf mit jedem Tag, den er die Abschaltung des Trackings hinauszögert, gegenüber dem Beschwerde führenden Fahrer schadensersatzpflichtig. Er hatte die Arbeitsrechtsspezialisten von Meyer & van Nispen beauftragt und wird von dem Assessor Norman Schwiebert unterstützt.

Datenschutz bei Disziplinarmaßnahmen

Während des Termins am 14.05. im Hause des TR entdeckte der Datenschützer auch noch weitere Lücken im Datenschutz, insbesondere beim Umgang mit Beschwerden über die Fahrer. Hier forderte Herr Stelljes den TR auf

  • Beschwerden über Fahrer zu löschen, sobald die Beschwerden erledigt sind sowie
  • Entwicklung von Kriterien, wie mit Beschwerden über Fahrer verfahren wird sowie
  • in welcher Weise die Fahrer über Beschwerden unterrichtet und um Gegenäußerung gebeten werden sowie
  • angemessene Speicherfristen über Beschwerdedaten festzulegen.

Zu diesen Punkten hat sich der rechtliche Beistand des Taxi-Rufs noch nicht geäußert, so dass er nochmals aufgefordert wurde, Stellung zu beziehen.


Dass der Taxi-Ruf hier zu einer einvernehmlichen Lösung im Stande ist, ist zu bezweifeln. Die IG stünde bereit, den Problemkomplex der „Disziplinarkommission“ grundsätzlich rechtskonform und gemeinschaftlich zu bewältigen. Dies wäre ein längerer Prozess. Wenn die Lösung aber nicht bald angegangen wird, muss die Vermittlungsstelle auch hier zunächst schlicht zur Einstellung der Praxis gezwungen werden, so wie dies ohnehin bei den Sanktionen gegen Fahrer wegen „Rückgabe eines Fahrauftrages“ bereits abzusehen ist. Der Landesdatenschützer hat auch in diesem Punkt bereits eine Erfolgskontrolle angekündigt.

Keine verbindlichen Aussagen zum "Gestattungsvertrag"

Rechtlich unzureichend blieben die Aussagen des TR zum Thema „Gestattungsverträge“. Stelljes stellte wiederholt fest, dass ihre datenschutzrechtlichen Vereinbarungen, ebenso wie die gleichbedeutenden Konstruktionen über den neuen Entwurf der Betriebsordnung, nichtig seien. Hierdurch besteht auch keine Berechtigung zur weitgehenden Datenverarbeitung des TR.

 

Die IG wies mehrfach darauf hin, dass die noch bestehenden Verträge zwischen Fahrern und Vermittlungsstelle aus grundsätzlichen Erwägungen keine Gültigkeit mehr haben können und z.B. bei gerichtlicher Überprüfung keinen Bestand haben würden.

 

Rechtsanwalt Gunkel äußerte sich allerdings weiterhin schwammig, die Verträge würden „nicht mehr verwendet“ und seien „ausgesetzt“. Hier fehlt der allgemeingültige offizielle Widerruf der Verträge.


Kommentar

Obwohl ursprünglich lediglich der Verzicht auf die (lückenlose) Überwachung der Fahrer gefordert wurde, hat sich daraus dank des unsinnigen Eiertanzes der TR-Führung ein Reinfall entwickelt. Sie hätte bei rechtzeitigem Einlenken - vor der angekündigten Einschaltung von Rechtsbeiständen und Behörde - doch im Verhandlungswege vieles klären können. Denn Spezialisten wie den Datenschützer hinter das Licht führen zu wollen, war falsch. Speicherfristen, Gesprächsaufzeichnung und Disziplinarmaßnahmen wurden dabei leichtfertig riskiert.

 

Ein noch bitterer Nachgeschmack bleibt im Hinblick auf die Kommunikationsgewohnheiten der TR-Führung. Sie kommunizierte, zumindestens hier, ausschließlich durch ihren Rechstanwalt. Und das auch nicht direkt mit den Fahren und Unternehmern, sondern der Rechtsanwalt schafft es lediglich, der Behörde eine schriftliche Mitteilung zu machen. Es wäre in einem Verein doch wünschenswert, wenn die Herren des Vorstandes sich herablassen könnten, sich bei den Beschwerde führenden Fahrern auch direkt zu melden.


Wenigstens die zahlenden „Vertragspartner“ und stimmberechtigten Vereinsmitglieder haben einen legitimen Anspruch auf diese Information, und zwar spätestens zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der TR-Führung. Es wäre ein Minimum, ihnen das Schreiben des Rechtsanwaltes bzw. dessen Inhalt zur Verfügung zu stellen. Sie hätten bereits vorher unterrichtet werden müssen, welche rechtlichen Konsequenzen auf sie zukommen würden. Spätestens jetzt hätte Ihnen offengelegt werden müssen, welche rechtsverbindlichen Vereinbarungen - quasi in ihrem Namen - mit den Behörden getroffen wurden.

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