Im Frühjahr ist der alljährliche Arbeitsbericht der Bremer Landesbehörde für Datenschutz erschienen. In diesem 106 Seiten umfassendem Bericht dokumentiert die Behörde alle Eingaben und Beschwerden, sowie die von ihr getroffenen Entscheidungen und Anordnungen, zur Wahrung der Rechte der Betroffenen.
Nachdem die IG den Taxi-Ruf auf den datenschutzrechtlichen Problemkomplex der Fernüberwachung, der angeschlossenen Taxen durch die Fahrzeughalter, mehrfach angesprochen hatte und vergebens um Abhilfe bat, wurde die Hinzuziehung der Landesbehörde für Datenschutz unumgänglich, nachdem die Taxenzentrale jegliche Änderung der monierten Verfahrensweisen ablehnte.
Bereits an dieser Stelle wurde der Taxenzentrale unmißverständlich verdeutlicht, daß eine Verweigerung keinerlei Sinn mache, da die Rechtslage der IG sowie weiterer angeführter externer Experten völlig unstrittig ausfiehle.
Im Focus unserer Bemühungen stand lediglich die Fernüberwachung der Taxenhalter via Internetzugang (Tracking im Halterportal), da diese in der Vergangenheit zu teilweise unangemessenen Verhalten der überwachenden Taxenhalter gegenüber ihren Beschäftigten führte.
Im Wege der gesamten Prüfung aller datenschutzrelevanten Verfahrensweisen weiterer Daten- bzw. Informationsverarbeitungsprozesse in der Zentrele durch die Behörde wurden zudem weiteren Aspekte moniert, wie eben die besagte Gesprächsaufzeichnung aller Taxenbesteller.
GPS-Überwachung von Taxifahrerinnen und Taxifahrern und Aufzeichnung von Telefongesprächen in einer Taxizentrale
Eine Taxizentrale verwendete ein GPS (Global Positioning System = Globales Positionsbestimmungssystem) zur Vermittlung von Fahrten für cirka 500 Taxen der angeschlossenen Unternehmen. Zusätzlich erhielten die Taxiunternehmen auf Wunsch den eigenen Zugriff auf das GPS. Ziel war es, den Unternehmen zu ermöglichen, ihre eigenen Fahrten mit eigenen Kundinnen und Kunden zu organisieren.
Durch diese Zugriffe konnten die Unternehmen als Arbeitgeber ihre Beschäftigten lückenlos überwachen. So konnte der Arbeitgeber im 30-Sekunden-Abstand den genauen Standort feststellen, wann und wie lange sich eine Fahrerin oder ein Fahrer aus dem System abschaltete, wie lange einzelne Fahrten dauerten und vieles mehr. DieTaxifahrerinnen und Taxifahrer unterlagen insoweit einem ständigen Überwachungsdruck durch ihre Arbeitgeber. Sie mussten stets damit rechnen, dass ihr Arbeitgeber nicht nur die Erbringung ihrer jeweiligen Fahrleistungen sondern auch ihr Verhalten im Allgemeinen beobachtete, weil sie nicht wussten, ob und wann der jeweilige Arbeitgeber das Fahrzeug ortete und damit den Aufenthaltsort der Fahrerinnen und Fahrer feststellte, welche Strecke sie fuhren, wann, wie häufig und wo sie Pausen machten.
Für die datenschutzrechtliche Einordnung dieses Sachverhaltes kam es nicht darauf an, wie lange die Ortungsdaten den Arbeitgebern zur Verfügung standen und dass sie Leistungskontrollen und Verhaltenskontrollen nur unter Einhaltung des Bundesdatenschutzgesetzes und Beachtung der Grundsätze der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit vornehmen durften. Allein die Bereitstellung der Ortungsdaten der Fahrerinnen und Fahrer und die jederzeitige, von den Beschäftigten nicht nachprüfbare Einsichtnahme in die Daten durch die Arbeitgeber erzeugten einen unzumutbaren Überwachungsdruck auf die Betroffenen. Insoweit verwiesen wir auf die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Verbot der lückenlosen Überwachung von Beschäftigten durch Arbeitgeber.
Der Zugriff auf die GPS-Daten war nicht das mildestes Mittel zur Erteilung von Fahrtenaufträgen an die Fahrerinnen und Fahrer und daher nicht erforderlich. Ein milderes Mittel wäre der Zugriff der Taxiunternehmen auf das GPS der Taxizentrale nur im zeitlichen Zusammenhang mit der Entscheidung über den Fahrtauftrag gewesen. Ein weiteres milderes Mittel wäre beispielsweise die Nutzung von Rundrufen, die eine Meldungsmöglichkeit für diejenigen Fahrerinnen und Fahrer geboten hätten, die sich in der Nähe des Standortes befinden, an dem Fahrgäste abgeholt werden sollen.
Die Taxizentrale hat auf unsere Anforderung den Zugriff der angeschlossenen Mitgliedsunternehmen auf das GPS abgestellt.
Des Weiteren wurden alle bei der Taxizentrale eingehenden Telefongespräche (beispielsweise Taxibestellungen, Kundenbeschwerden und Notrufe von Fahrerinnen und Fahrern) aufgezeichnet. Anrufende Kundinnen und Kunden wurden auf die Gesprächsaufzeichnung hingewiesen. Wir erklärten dazu, dass die Gesprächsaufzeichnung das Recht am gesprochenen Wort verletzt, wenn nicht beide Gesprächsteilnehmer darin eingewilligt haben. Hierzu verwiesen wir auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Eine wirksame Einwilligung der Betroffenen kam hier nicht in Frage. Gerade bei Taxibestellungen unter Zeitdruck dürfte für Fahrgäste keine angemessene Zeit vorhanden sein, über die Erteilung einer Einwilligung zu entscheiden.
Auch Einwilligungen der Beschäftigten in der Taxizentrale und der Taxifahrerinnen und Taxifahrer wären ebenfalls nicht wirksam. Die Einwilligung im Arbeitsverhältnis ist regelmäßig nicht wirksam, weil die Freiwilligkeit in einem hierarchischen Verhältnis in der Regel nicht gegeben ist und insofern nur unter faktischem Zwang erfolgt. Das Gleiche gilt hinsichtlich der Einwilligungen von Fahrerinnen und Fahrern bei Notrufen. Hier kommt noch hinzu, dass in diesen Fällen ein Mithören durch die Taxizentrale zur Gefahrenabwehr ausreicht und insofern das mildeste Mittel ist.
Die Taxizentrale hat nunmehr die Aufzeichnung der Telefongespräche eingestellt.