12.03.2013 - Arbeitnehmerdatenschutz und Kundendatenschutz

Die Rechtslage beim Datenschutz im Taxigewerbe

Nicht jedem mag es sich sofort erschließen, aber das Bewegungsprofil einer Taxe stellt eine Anhäufung von personenbezogenen Daten dar. Das betrifft sowohl die Daten und Identität des Kunden, die er mit seiner Bestellung preisgibt, als auch die der Taxifahrer, die sich identifizierbar am Funksystem anmelden müssen. Es wird auch eine Verhaltens- und Leistungskontrolle der Fahrer ermöglicht. Dafür gelten strenge Regeln, denn Eingriffe in den Datenschutz sind Eingriffe in die Grundrechte.



Tracking und Datenerhebung

Fiktiver Track, Fotomontage.
Kartografische Auswertung des GPS-Track einer Taxe, wie er für den Fahrzeughalter sichtbar ist. (Stand: März 2013)

Grundsätzlich kann eine Taxi-Zentrale gewisse personenbezogene Daten erheben und verarbeiten, sofern dies erforderlich (und verhältnismäßig) ist (§ 28 BDSG). Das ist jedoch immer ein Eingriff in die Persönlichkeitsrechte und deswegen muss eine Abwägung der widerstreitenden Interessen, der Verhältnismäßigkeit, erfolgen. Die Weitergabe dieser Daten an Dritte, die Fahrzeughalter, ist hingegen nicht zulässig, und der Unternehmerverband hat die Grenze des Zumutbaren bereits deutlich überschritten. Von Gerichten und Datenschutzbehörden regelmäßig für nicht verhältnismäßig und damit für unzulässig wurde eine dauernde Datenerhebung und -verarbeitung, die nicht im engeren Sinne der Tourenvermittlung oder der Gefahrenabwehr (Überfälle) dient, erklärt. Insbesondere ist dies das GPS-Tracking und die Speicherung dieser Daten.

 

Der Umgang mit den GPS-Daten beim TR ist in weiten Teilen unzulässig, weil er einerseits für die Tourenvermittlung nicht erforderlich ist und zweitens bei uns Fahrern einen ständigen Überwachungsdruck erzeugt, der mit ihrem Persönlichkeitsrecht nicht vereinbar ist. Über das Bewegungsprofil kann nämlich ein umfassendes Muster des Verhaltens und von Gewohnheiten erstellt werden, und darüber hinaus kann man sich auch besonders geschützte personenbezogene Daten, also Daten, die die Privatssphäre betreffen, leicht erschließen, sei es der Arztbesuch oder das Freitagsgebet vom Fahrer oder vom Stammkunden.

 

Möchte der TR personenbezogene Daten erheben und weiterverarbeiten, bei denen er sich nicht auf die Erlaubnis des § 28 BDSG berufen kann, muss er sich die Einwilligung der Betroffenen einholen. Das hat der Taxi-Ruf Bremen zwar mit  "Gestattungsverträgen" versucht, doch diese sind faktisch nichtig. Eine Einverständniserklärung wäre nur dann rechtsgültig, wenn die Einwilligung nicht in einer Zwangslage oder unter Druck getroffen wird; der Arbeitnehmer muss die Verarbeitung seiner Daten ohne die Befürchtung von Sanktionen verweigern können dürfen, oder eine zuvor erteilte Einwilligung folgenlos widerrufen können.

 

Das Tracking und die Speicherung ist aber auch aus einem einfacheren Grunde unzulässig: Der Taxi-Ruf hat offiziell und rechtsverbindlich erklärt, dass er die GPS-Daten nur zur Tourenvermittlung und zur Gefahrenabwehr erhebt und verabeitet. Eine Verarbeitung zu einem anderem Zweck (zu welchem auch immer) ist damit ohnehin unzulässig - ob mit Einverständnis oder gesetzlicher Erlaubnis.

 

§ 28 BDSG erlaubt einem Call-Center auch nicht -ohne weiteres- die Erhebung, Verarbeitung und Weitergabe von Daten, die dem Fahrzeughalter zur Überwachung der Arbeitsleistung dienen. 

Grundsätze bei der Datenverarbeitung einer Taxizentrale

  1. Sämtliche notwendige Daten müssen sparsam erhoben werden und müssen für die betriebliche Aufgabe im Besonderen notwendig sein. Die gesetzlich verbrieften Rechte der Betroffenen sind dabei zu berücksichtigen.
  2. Die Verarbeitung und Weitergabe von GPS-Daten sind ein besonders schwerwiegender Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Fahrer und deshalb nur zur Tourenvermittlung und Gefahrenabwehr zulässig.
  3. Das Aufzeichnen von Gesprächen ist nur nach vorherigem Einverständnis erlaubt.
  4. Eine Weitergabe der personenbezogenen Daten, wie z.B. Adressen von Kunden, Fahrtziele, aber auch Standortdaten der Taxen an Dritte ist unzulässig. Der Arbeitgeber (Taxiunternehmer) muss notwendige Daten direkt beim Angestellten (Taxifahrer) erfragen.
  5. Eine Speicherung der Daten über den zur Vermittlung notwendigen Zeitraum hinaus ist unzulässig.

Diese Grundsätze sind im Wesentlichen im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) festgeschrieben. Bislang sind zwar die gesetzlichen Regelungen lückenhaft, aber die Rechtssprechung hat eindeutige Urteile gefällt, an denen man sich orientieren kann. Desweiteren sieht hier der neue Gesetzentwurf der Bundesregierungen hier eindeutigere Regelungen vor (§ 32g BDSG-Entwurf), die unsere Position ebenfalls stützen, auch wenn der Gesetzentwurf noch hinter den Forderungen der großen Gewerkschaften zurückbleibt.

Eine Prüfung der Taxi-Ruf-Praxis:

Anhand dieser Grundsätze und anderer Vorschriften kann man nun das Vorgehen des Taxi-Ruf überprüfen:

 

Kundendaten, Funkgespräche

  1. Ist eine explizite Zustimmung nicht gegeben, und zwar vorab, dann könnte ein Mitschnitt von Telefongesprächen nach § 201 Strafgesetzbuch (StGB) strafbar sein. Derzeit ist es beim TR gängige Praxis, die Bestellungen der Kunden und die Gespräche zwischen Fahrer und Zentralenmitarbeiter aufzunehmen und für unbestimmte Zeit zu speichern. Einen kontrollierbaren Zugriff darauf gibt es nicht; Zugriff darauf haben die Mitarbeiter des TR. Der Kunde wird davon nicht unterrichtet und es gibt keine Betriebsvereinbarung oder sonstige Genehmigung.
  2. Fahraufträge enthalten personenbezogene Kundendaten. Sie werden längere Zeit gespeichert, sind für die nachfolgende Schicht am Funkgerät lesbar, und auch für den Fahrzeughalter ohne Notwendigkeit einsehbar. Dies verstößt gegen das Verbot, notwendige personenbezogene Daten an Dritte weiter zu geben. Die Speicherung von Kundendaten auch nach Ausführung des Auftrags widerspricht dem Grundsatz des sparsamen Umgangs mit personenbezogenen Daten.

Vermittlungsvorgang oder Datenwühltisch?

  1. Zweck der Zentrale ist die Vermittlung von Fahraufträgen. Dazu ist es nicht notwendig, jederzeit die Position und den Zustand eines jeden Taxis einsehen zu können. Es ist lediglich notwendig, dass der Computer der Zentrale das nächste freie Taxi zu einer Kundenbestellung ermittelt. Nur diese eine Positionsfeststellung wäre notwendig und kann auch vollautomatisiert erfolgen, ohne dass die Positionsdaten von Mitarbeitern oder Fahrzeughaltern eingesehen werden können. Positionsmeldung an den Chef alle 30 Sekunden: Unzulässig!
  2. Das Anlegen eines Bewegungsprofils, d.h. die Speicherung der Positionsmeldungen alle 30 Sekunden, ist, unabhängig von der Speicherdauer, nicht notwendig zur Vermittlung von Fahraufträgen und damit nicht durch die Aufgabe der Funkzentrale gedeckt. Ein kurzzeitiges Vorhalten der gespeicherten Daten zur Gefahrenabwehr ist in sehr engen Grenzen möglich. Tagelanges Tracking: Unzulässig! 
  3. Die Speicherung der einzelnen Aktionen wie „Taxameter an/aus“, bzw. die Unterscheidung von „manuell besetzt gemeldet (Taxameter aus)“ und „besetzt gemeldet (Taxameter läuft)“ sowie Bildschirmabfragen ist für die Vermittlung von Fahraufträgen vollkommen unbrauchbar und kann nur der Überwachung der Arbeitsleistung dienen. Unzulässig.
  4. Die Speicherung von Daten wie „Raumangebot erhalten“ und anschließend „Bewerbung auf Raumangebot“ kann ausschließlich der Überwachung der Arbeitsleistung dienen. Unzulässig.
  5. Die Speicherung der gefahrenen Schichtzeiten dient ausschließlich der Überwachung der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers. Unzulässig.
  6. Die Weitergabe der Daten an den Unternehmer ist unzulässig. Sofern der Unternehmer ein selbstständiges Interesse an der Disposition seiner Fahrzeuge entwickelt hat, so muss er nach Maßgabe des Datenschutzes die Informationen direkt beim Fahrer erheben. Nicht erlaubt.
  7. Für diese Datenerhebungen sind Einverständniserklärungen notwendig, die bislang aber fehlen. Der Passus zum Datenschutz in den sogenannten Gestattungsverträgen zwischen einzelnem Fahrer und dem Unternehmerverband ist unerheblich, da diese nur aus Zwang unterschrieben wurden. Eine Weigerung der Zustimmung zu einem Tracking käme durch den Ausschluss von der Funkvermittlung einer Selbstkündigung gleich. Das ist kein gültiges Einverständnis. Zudem haben mehr und mehr Fahrer keine Gestattungsverträge, da der Unternehmerverband das Fehlen der Rechtsgrundlage für eine solche vertragliche Bindung mittlerweile anerkannt hat. Zwangsverträge sind keine gültige Willenserklärung!
  8. Die Anfertigung eines Screenshots vom Display in der Taxe ist Nonsens, und ermöglicht leider nur weiteren Kontrolldruck und Überwachungsmissbrauch.
  9. Für diese Denunziationsseite Taxi-Check kann man sich nur noch schämen. Alle weiteren Kommentare erübrigen sich hier. Der TR sollte sie lieber ganz schnell vom Netz nehmen. Bewertungsseiten sind grundsätzlich möglich, aber sie müssen anonymisiert werden. Felder zur freien Texteingabe und Bewertungen der Persönlichkeit des Fahrers, "Einhalten der StVO" (die Einhaltung der StVO in Schulnoten abgestuft von 1 bis 6!) sind menschenfeindlich und unsinnig. Diese Seite ist eine unzulässige Sammlung personenbezogener Daten.
  10. Die Speicherung von weiteren personenbezogenen Daten wie Geburtsdatum, Wohnort, Fahrerbild sowie z.B. von Daten zur Fahrerlaubnis fällt ebenso in das Rechtsverhältnis zwischen Arbeitgeber (Taxiunternehmer) und Arbeitnehmer (Taxifahrer) und ist für den Verein Taxi-Ruf keine notwendige Datenverarbeitung. Ausnahmen müssen vereinbart werden. Rechtsgrundlage können hier nur nachgewiesen ordnungsgemäße Arbeitsverhältnisse sein, und dies muss der Funkzentrale des Taxi-Rufs vorerst genügen – es sei denn, der TR geht davon aus, dass seine Mitgliedsbetriebe Personal illegal beschäftigen...

Wir möchten mit einem ganz besonders schönen Zitat schließen:

            „Wenn es schon Regeln gibt, dann sollten die auch eingehalten werden.“

            (Wolfgang Verbeek am 13.02.13 im Weser-Kurier)

 

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