Von FLORIAN LECLERC 26. NOVEMBER 2013
Wer hat an den Taxi-Ständen am Frankfurter Flughafen das Sagen? Bislang beanspruchte die Taxi-Vereinigung das Monopol, zu entscheiden, welche Taxen hier auf Kunden warten dürfen. Das Landgericht urteilte nun anders.
Carsten S. fährt am 6. Juli 2012 auf den Taxistand am Frankfurter Flughafen und wartet auf Kunden. Ein Platzanweiser der Taxi-Vereinigung ruft, er solle weiterfahren, winkt ihn weg. Carsten S. (Name von der Redaktion geändert) bleibt stehen. Anders als die übrigen Taxifahrer besitzt er keine Chipkarte, die ihn als Mitglied der großen Taxi-Vereinigung Frankfurt ausweist.
Die Vereinigung, die etwa 800 Frankfurter Taxiunternehmen vertritt, gibt diese Karten, mit der sich Schranken öffnen lassen, an Mitglieder aus, die ein Seminar besucht haben, Beiträge zahlen, Englisch können, Kreditkarten akzeptieren. Den Flughafen-Taxistand hat die Vereinigung von Fraport angemietet.
Am 13. Juni 2013 hält Carsten S. wieder dort, am 28. März 2013 stand er am Taxistand vor dem Squaire. Auch den hat die Vereinigung gemietet. Die Taxi-Vereinigung mahnt Carsten S. ab. Rund 540 Euro soll er zahlen und eine Unterlassungserklärung unterschreiben. Das macht er nicht.
Zu Recht, wie das Landgericht Frankfurt entschied. Weil auf dem Taxenstand ein Taxischild nach Paragraf 229 der Straßenverkehrsordnung steht, „handelt es sich um öffentliche Verkehrsflächen ungeachtet bestehender Eigentumsverhältnisse“.
Auf öffentlichen Flächen darf jeder stehen, solange er den Verkehrsfluss nicht gefährdet. Bis zur Urteilsverkündung Mitte Dezember können die Anwälte von Carsten S. und der Taxi-Vereinigung Berufung vor dem Oberlandesgericht Frankfurt einlegen.
Die Situation, wie sie jetzt bestehe, sei „äußerst unklar“, sagt Hans-Peter Kratz, der Vorsitzende der Taxi-Vereinigung. Der Fall habe eine grundsätzliche Bedeutung für Taxistände an Flughäfen oder Bahnhöfen in ganz Deutschland. Derzeit bestehe ein Widerspruch zwischen Privatrecht und öffentlichem Recht. Nach Privatrecht hat die Taxi-Vereinigung den Taxenstand von der Fraport AG gemietet, wie die Taxistände am Squaire (von der Squaire GmbH) und am Frankfurter Hauptbahnhof (von der Deutschen Bahn). Am Flughafen hat die Taxi-Vereinigung Platz für 600 Taxen, elf davon direkt am Terminal. Am Squaire ist Platz für 20 Fahrzeuge, am Frankfurter Hauptbahnhof für rund 45 Taxen.
„Das Urteil lässt sich auf die anderen Parkplätze, die die Taxi-Vereinigung angemietet hat, übertragen“, sagt Dirk Wüstenberg, der Anwalt von Carsten S.
Seiner Ansicht nach können dort alle Taxifahrer stehen, gleich, ob sie Mitglied der Taxi-Vereinigung sind oder nicht. Bisher lasse die Vereinigung ihre Taxifahrer nur ein- bis zweimal pro Woche am Flughafen parken. „Spannend ist, ob das haltbar bleibt“, sagt er.
Aus seiner Sicht müssen sich Taxifahrer der Vereinigung nicht vorschreiben lassen, wann sie dort halten können und wann nicht. Zu dem Widerspruch zwischen Privatrecht und Verkehrsrecht müsse nun die Stadt Stellung nehmen, fordert Wüstenberg. Denn die Stadt formuliert die Taxenordnung, stellt Verkehrsschilder auf. Dürfen Taxifahrer jeden Standort in Frankfurt anfahren und von dort Kunden mitnehmen oder nicht?
„Aus unserer Sicht gilt beim Taxenstand am Flughafen das Privatrecht“, sagt Ulrich Schöttler, der Leiter des Straßenverkehrsamts. Der Verkehrsraum für Taxen sei im Privatbesitz der Fraport AG. Auch wenn hier ein Taxenschild nach Paragraf 229 stehe und die Straßenverkehrsordnung gelte, sei die Fläche durch eine Schranke abgetrennt und damit nicht öffentlich. „Ähnlich ist das auf Parkplätzen von Supermärkten oder im Industriepark Höchst“, erklärt Schöttler.
Diese Ansicht will sich Hans-Peter Kratz vom Oberlandesgericht Frankfurt bestätigen lassen.
(Das Urteil: AZ 2-06 O 286/13)
Taxifahrer vs. Taxivereinigung Frankfurt e.V.
Der Kollege, Carsten S. (der Name ist geändert) nimmt am 6.Juli 2012 Aufstellung an einem der frei im öffentlichen Verkehrsraum liegenden Taxihalteplätze am Frankfurter Flughafen, siehe auch den Artikel in der Frankfurter Rundschau. Da der Halteplatz aber nur mit einer Berechtigungskarte der Taxivereinigung Frankfurt, genannt TTC-Karte, befahren werden darf, wird der Kollege von dem Aufsichtspersonal der TV aufgefordert den Platz zu verlassen. Da Carsten S. den Platz nicht verließ, weil es sich seiner Ansicht nach um einen unbeschränkt befahrbaren Taxihalteplatz im Frankfurter Stadtgebiet handelte, kam es zum Streit der mit einem Urteil am Landgericht Frankfurt zu Gunsten von Carsten S. vorerst endete, wobei zu bemerken ist, dass die Halteplatzmiete für das Taxi auch entrichtet wurde.
Die Taxivereinigung Frankfurt zog nun ihrerseits zum OLG Frankfurt, das das Urteil nun aufhob und den Kollegen zur Unterlassung verurteilte.
Folgendes Problem stellt sich nun in Frankfurt am Main. Am Flughafen benötigt man einen speziellen Ausweis (TTC-Karte) um dort als Taxifahrer arbeiten zu können. Die TTC-Karte ist anzuzweifeln da hier ein Verein in die Lage versetzt wird, Fahrer des Taxiverkehrs (ÖPNV) ohne Gesetz, zu bestrafen und von der Personenbeförderung auszuschließen usw.Siehe auch den Beitrag und die Meinung eines Kollegen "TTC-Karte". Erwerb, Prüfung, Verlängerung kostenpflichtig bei der Vereinigung. Am Hauptbahnhof benötigt man eine Karte, Erwerb, Prüfung, Verlängerung bei der Zentrale 230001, zudem benötigt man eine Ausnahmegenehmigung der Stadt Frankfurt um am Mainufer Hotelschiffe bedienen zu können oder spezielle Fußgängerzonen zu befahren. Diese kostet 500 EUR. Die Taxivereinigung hat diese für ihre Mitglieder einmalig für die Gebühr von 500€ erworben. Jedes Nichtmitglied muss diese Genehmigung für 500€ bei der Stadt erwerben. Problematisch ist natürlich, das der Fahrgast vor Antritt der Fahrt fragen müsste ob der Fahrer das Gebiet befahren kann. Das sind im gesamten unhaltbare Zustände. Die Frage, die sich für alle Unternehmer und Fahrer stellt ist folgende:
"Kann es sein, das in der Bundesrepublik Deutschland Taxis die zum öffentlichen Nahverkehr gehören, gezwungen werden, Prüfungen und Ausweise zu erwerben, Gebühren für Halteplätze und Verlängerungen der Ausweise zu entrichten, um ihren Dienst auf privaten oder Staatlichen Geländen zu verrichten."
Im übrigen öffentlichen Personennahverkehr ist diese Vorgehensweise völlig unbekannt. Aus welchem Grund sollten auch Bus-, U-Bahn,- S-Bahnfahrer oder Lokführer einer solchen Regelung unterworfen werden. Einzig Taxifahrer, allein in Frankfurt ca. 4500 Fahrer, stellen eine lukrative Klientel für ein solches Geschäftsmodell dar.
Wie soll das weitergehen, wenn Messegesellschaften, Hotels und Betreiber von Stadien und Eventgeländen in dieses Geschäft einsteigen. Wieviel Prüfungen, Ausweise und Gebühren sollen die Taxis, die zum öffentlichen Nahverkehr gehören, bezahlen und auf welcher Rechtsgrundlage.
Deshalb bietet sich bei ausreichender finanzieller Unterstützung des Kollegen Carsten S. eine Klage vor dem BGH an.