01.02.2014 - GEWERBEPOLITIK: Neuentwurf der Bremer Taxiordnung

IG Bremer Taxifahrer macht Vorschläge zur Neufassung der Bremer Taxiordnung

Die Bremer Genehmigungsbehörde für den Taxenverkehr hat uns als Fahrervertretung einen Neuentwurf für die Bremer Taxiordnung zugesandt und um eine Stellungnahme gebeten.

Am auffallendsten ist am vorgelegten Änderungsversuch, dass sich die Behörde selber in ihrer Handlungs- und Weisungsfreiheit einschränken würde.

Der Absatz "Dienstpläne" soll entfallen, just zu einem Zeitpunkt, zu dem der monopolistische Bremer Unternehmerverein endlich auch über diese Möglichkeit als Ausweg aus der Krise diskutiert. Aber es sollen auch in unseren Augen positive Anpassungen vorgenommen werden.

 

Wir haben uns bei dieser Gelegenheit außerdem erlaubt, weitere Änderungen vorzuschlagen. Z. B. möchten wir die Fahrer und ordentlichen Einzelwagenbetriebe entlasten und die Mehrwagen-Taxihalter sowie undisziplinierte Kollegen stärker in die Pflicht nehmen. Des weiteren haben wir nach dem Vorbild anderer Städte vorgeschlagen, für die Bereitstellung von Taxen in der Nacht und bei Großveranstaltungen anzuwendende Regeln einzuführen, um mehr Rechtssicherheit zu schaffen.

 

Unser Schreiben mit einem Entwurf und ausführlicher Begründung wurde am 15.01.2014 an die ausführende Behörde, sowie an Rainer Hamann (SPD), Ansprechpartner als Mitglied der zuständigen Senatsdeputation, übersandt.

Synopse der Taxenordnung Bremen
Synopse (Vergleichende Übersicht) als PDF zum download, darin die von der IG zur Übernahme vorgeschlagene Formulierungen für die zukunftige Taxenordnung
Synopse 14-002.pdf
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Zusammenfassung

Insgesamt beurteilt, mangelte es aus unserer Sicht als Fahrervertretung bislang bereits an der Durchsetzung der bestehenden Ordnung, insbesondere durch die arrivierten Akteure des Bremer Taxengewerbes. Umso mehr begrüßen wir nun die Bereitschaft zur Veränderung.

 

  1. Die Möglichkeit zur Aufstellung von Dienstplänen soll mit dem Wegfall des § 7 genommen werden. Dies stößt auf unseren Widerspruch und wir appellieren im Gegenteil für eine bessere Ausformulierung sowie eine verbindliche Anhörung der Fahrervertretung. Vorschlag und Begründung entnehmen Sie bitte dem weiteren Schreiben.
  2. Als angemessen und geboten würdigen wir die Voranstellung des § 6 der alten Fassung („Ablehnung von Kurzfahrten“) in den § 1 („Beförderungspflicht“) Absatz 2 und schlagen hierzu ergänzend das Einfügen einer verschärften Bußgeldvorschrift vor.
  3. Wir begrüßen die Formulierung des neuen § 6 und die Einfügung der Normen über Ersatztaxen (§ 7) sowie die Voranstellung der „Sauberkeit der Taxen“ in den neuen § 5.
  4. Im Verlauf der letzten Jahrzehnte haben sich erhebliche und drängendere Missstände herausgebildet, die u.a. nicht im Sinne des PBefG bzw. des geordneten Taxenverkehrs sind. Hierzu unterbreiten und begründen wir Ihnen im weiteren Schreiben Vorschläge zur Übernahme in die Taxenordnung, die dem Vorbild von Taxenordnungen anderer Städte folgen. Dies betrifft insbesondere
    • § 2 „Bereithalten von Taxen“ (Bereithalten außerhalb von ausgewiesenen Taxiplätzen)
    • § 4 „Ordnung auf Taxenständen“ (Anlocken von Fahrgästen, freie Wahl der Taxe)
    • § 5 „Dienstbetrieb“ (Zustand der Taxen)
    • § 10 „Fundsachen“ (eine sich aus der BOKraft § 11 ergebende Regelung ist Standard in den meisten Taxenordnungen und fehlt in Bremen, Begründung s. u.).
    • § 11 „Pflichtbelehrungen“ (Umsetzungen einschlägiger Normen und Richtlinien obliegt den Fahrzeughaltern/Arbeitgebern und wird bislang vernachlässigt)
    • § 12 Vorführungspflicht (die Genehmigungsbehörde wird ermächtigt, Fahrzeuge zur Vorführung zu bestellen und zu überprüfen)
  5. Die Ordnungswidrigkeiten wurden teilweise in unserem Vorschlag den Verantwortlichen Fahrzeughaltern (wir meinen: selbsterklärend) zugeordnet und wir schlagen hier eine Verschärfung in Form von hohen Bußgeldern vor. Sie müssten außerdem der veränderten Nummerierung angepasst werden.
  6. Der Neueinfügung des Dritten Absatzes in den § 1 („Mitnahme von Begleitpersonen oder Assistenzhunden“) stehen wir neutral gegenüber. Wir sehen keinen dringenden Regelungsbedarf, da wir keine Beschwerden hierzu in einem signifikanten Ausmaß erhalten haben und es sich für unsere Mitglieder von selbst versteht, dass Blindenhunde und Begleitpersonen auch befördert werden müssen.
  7. In der Praxis erleben wir keinen Bedarf für die Norm des § 4 (4) (Straßenreinigung) sowie in der dazu gehörigen Bußgeldvorschrift.

 

Vorschläge und Begründungen im Einzelnen:

§ 1 (2) Ablehnen von Kurzfahrten: Verschärfte Bußgeldvorschrift

Wir schlagen die Verschärfung der Bußgeldhandhabung vor, da bei den typischen Einsteigerplätzen die missbräuchliche Ablehnung von Kurzfahrten deutlich zugenommen hat. Wir müssen leider auch konstatieren, dass dies durch die bislang völlige Abwesenheit von Kontrollen bzw. Sanktionen durch Ihre Behörde in den letzten Jahrzehnten zugenommen hat. Ursachen sind zum einen die rückläufige Nachfrage, aber auch die nicht legale Entlohnung im Akkordlohn, die den angestellten Fahrer dazu verleitet, nach besonders langer Wartezeit nur noch lukrative Touren durchführen zu wollen.

 

Wir schlagen wegen der Entlohnungspraxis vor, die Bußgelder wegen missbräuchlichen Ablehnens von Fahrten mindestens zur Hälfte dem Fahrzeughalter als Arbeitgeber aufzubürden. Der Taxiunternehmer ist für die Erfüllung der Beförderungspflicht verantwortlich, und darf, dieser Verantwortung angemessen, sein Unternehmen nicht so führen, dass die Fahrer übermäßig verleitet werden, durch die Umgehung der Vorschriften ihr geringes Einkommen zu erhöhen. Bei der derzeitigen ungesetzlichen Praxis der Entlohnung nach Provisionslohn, die den Angestellten bei schlechter Auftragslage sittenwidrig niedrige Stundenlöhne (hier wird von Fahrern auch der Begriff Lohnwucher genannt) von 2,00 bis 5,00 € netto beschert und das unternehmerische Risiko fast vollständig auf den Arbeitnehmer abwälzt, sind Taxihalter als Arbeitgeber für derartige Verstöße wesentlich verantwortlich.

§ 2 (2) und (3) (neu) Erlaubnis der Bereitstellung außerhalb von ausgewiesenen Taxiplätzen in den Nachtstunden:

In vielen deutschen Großstädten (z.B. Kiel, Hamburg) ist diese gängige Praxis auch expressis verbis in die Normen übernommen und schafft so für alle Beteiligten mehr Rechtssicherheit. Bislang toleriert wird die Bereitstellung von Taxen zu den Nachtstunden an Veranstaltungsorten wie Aladin, Grothenns, etc. Die Alternative zur Bereitstellung sind permanente Such- und „Geierfahrten“ im Schritttempo zu Lasten der Umwelt und Anwohner. Auf der anderen Seite bestellen die Kunden über Funk Taxen, die insbesondere in den Randbereichen (Ausflugslokale) lange Anfahrten in Kauf nehmen müssen, während die ungeduldigen Kunden meist in ein freies, vielleicht dort auf- und abfahrendes Taxi steigen. Das bestehende Verbot ist realitätsfern, dient nicht mehr dem geordneten Ablauf des Taxenverkehrs, ist unwirtschaftlich und umweltschädlich. Die vorgeschlagene Regelung eröffnet hingegen der Aufsichtsbehörde und der Polizei die Möglichkeit, Verbote der Bereitstellung an neuralgischen Orten mit höherer Akzeptanz durchzusetzen. Wir schlagen dabei auch vor, den Osterdeich und das Gelände des Weserstadions aus Sicherheitsgründen von dieser Erlaubnis auszunehmen.

§ 4 (5) Vorschlag Einfügung: Freie Wahl der Taxe

Nach derzeitiger Rechtslage hat der Fahrgast bereits die freie Wahl der Taxe. Mit der expliziten Erwähnung in der Taxiordnung erhoffen wir uns eine erhöhte Akzeptanz der Regelung unter den Fahrern, denn leider kommt es immer wieder zu unschönen Streitereien unter Taxifahrern um „ihren Fahrgast“. Zum anderen möchten wir kundenseitig wie unter den Kollegen das Bewusstsein für Qualitätskriterien wecken. Durch den fahrzeugbezogenen qualitativen Niedergang im Gewerbe sehen sich immer mehr Kunden gezielt nach einem relativ neuen Wagen um, wobei der betroffene Fahrer sich nicht selten den Unmut der Kollegen zuzieht.

§ 4 (6) Ansprechen und Anlocken von Passanten

Das beschämende und belästigende Verhalten hat in den letzten Jahren insbesondere in den Nachtstunden immer mehr zugenommen. Es ist stört außerdem den geordneten Ablauf des Gewerbes, behindert den Kunden bei der Auswahl des Taxis und dem gezieltem Aufsuchen ordnungsgemäß bereitgestellter Taxen.

§ (7) Dienstpläne

Diese Norm wurde zu einer Zeit formuliert, in der man befürchtete, dass wegen des guten Umsatzes im wesentlichen „Einzelhalter“ als selbstständige Unternehmer sich die lukrativsten Zeiten und Orte aussuchen würden und so die Versorgung schwacher Gebiete bzw. nachfragearmer Zeiten nicht mehr sichergestellt sein könnte. Sie kam nie zur Anwendung, da die Zahl der Taxen zunahm und die Nachfrage gleichzeitig sank. Insofern mag man behaupten können, dass es sich um eine überflüssige Norm handeln würde, doch aus unserer Sicht ist das Gegenteil der Fall und wir sind der Meinung, dass das im Umbruch stehende Taxengewerbe schon bald auf diese Möglichkeit zurückgreifen können sollte:

  •  Im Hinblick auf eine zukunftsweisende Verkehrspolitik ist die Abschaffung des Instrumentes zur Zeit kontraindiziert, nicht zu letzt, da Taxis im Entwurf des Verkehrsentwicklungsplanes der Stadt Bremen schlicht vergessen wurden. Als zukunftsträchtig würden wir eine wirtschaftlich sinnvolle und umweltschonende Disposition der Taxis ansehen, die die Funktion des flexibelsten Verkehrsmittels zum Lückenschluss und als Ergänzung zwischen bzw. zu Bus, Straßenbahn und Zug stärkt. Ohne ein tragfähiges und politisch eingebundenes Konzept raten wir von einem derartigen Vorstoß ab.
  • Grundversorgung: Durch die Provisionsentlohnung halten sich die meisten Fahrer mit ihren Taxen jetzt schon nachts im Innenstadtgebiet auf, wo das Überangebot nicht selten zu Problemen (Verkehrssicherheit, Umweltbelastung durch vermeidbare Leerfahrten, Wirtschaftlichkeit, Kundenbedienung) führt. Gleichzeitig sind aber die Funkplätze an der Peripherie ständig unbesetzt und Kunden am Stadtrand müssen schon heute längere, nachts teilweise unzumutbar lange Wartezeiten in Kauf nehmen. Die Grundversorgung könnte dadurch in Zukunft gefährdet sein. Hinsichtlich einer Daseinsvorsorge sollte die Aufsichtsbehörde dieses Instrument in dieser Umbruchphase nicht aus der Hand geben; eine Begründung wurde uns im Übrigen weder für diesen wie alle anderen Änderungswünsche mitgeteilt.
  • Flottensteuerung: Das Überangebot an Taxis nimmt weiter zu, gleichzeitig ist das Taxengeschäft schon jetzt nicht mehr wirtschaftlich zu betreiben. Angesichts des zu erwartenden Mindestlohnes wird bereits beim Taxi-Ruf Bremen über eine „Flottensteuerung“ (Reduzierung der Taxen) nachgedacht. Jedoch bezweifeln wir, dass „Fachvereinigung“ und (personell identisch) Taxi-Ruf aus eigener Kraft die Aufgabe bewerkstelligen könnten oder dass unter Unternehmern ohne weiteres Einigkeit erzielt werden könnte. Insbesondere bei dieser Aufgabe könnte das Instrument in naher Zukunft zum Zuge kommen.
  • Die Einfügung der Anhörung in § 7 (1) erfolgte mit Blick auf das Prinzip der Beteiligung in Anlehnung an den § 14 (3) des PBefG und unter dem Eindruck der Ergebnisarmut der bisherigen Arbeit von Taxi-Ruf, Fachvereinigung und Genehmigungsbehörde.
  • An vielen Orten wird an der Möglichkeit der Dienstpläne trotz Novellierung der Norm festgehalten, so z.B. in Essen.
  • Der Bremer Taxi-Ruf besteht weiter auf erheblichen Preisnachlässen für Großkunden, was die Situation für die angestellten und selbstständigen Fahrer verschärft. Die meisten Fahrer sind trotz einer 50- oder 60- Stunden-Woche auf Transferleistungen angewiesen. Krankenfahrten zu den Tarifen des Taxi-Rufs lassen sich nicht mehr wirtschaftlich durchführen. Plätze, an denen vorwiegend Touren mit diesen Sonderfahrten per Funk vermittelt werden, werden häufig gemieden oder die Fahraufträge per Funk abgelehnt. Dies wird in Zukunft die Schieflage in der Abdeckung vergrößern.

 

Neueinfügung § 10 Fundsachen

Nachdem in den 90er Jahren die zentrale Verwaltung von Fundsachen des Taxi-Ruf eingespart wurde, wurde an dessen Stelle kein adäquates Verfahren im Umgang mit aufgefundenen einfachen Fundsachen, aber insbesondere auch nicht für Wertfundsachen eingeführt. Fundsachen sollen vom Fahrpersonal selbst verwaltet werden. Wertgegenstände, die der Fahrer findet, kann er häufig gar nicht einem Fahrgast zuordnen und er hat weder die Möglichkeit, sie der Zentrale zu melden noch diese ordnungsgemäß zu verwahren. Die Zentrale des marktbeherrschenden Taxi-Ruf beschränkt sich darauf, per Datenfunk die Fahrer in Rundrufen darum zu bitten, nach verlorenen Wertgegenständen zu suchen, nachdem sich die Fahrgäste selbst in der Zentrale melden und sich in der Regel natürlich nicht die Konzessionsnummer gemerkt haben.

 

Dieses Vorgehen, bei dem Wertfundsachen schließlich nicht selten einbehalten werden, ist nicht nur ausgesprochen lästig für das Personal und zum Schaden für die Fahrgäste, es widerspricht auch der einschlägigen Norm § 11 BOKraft sowie den einschlägigem Abschnitt des BGB. Ähnlich formulierte §§ finden sich außerdem in vielen Taxiordnungen Deutschlands.

 

§ 11 Pflichtbelehrung

Verstöße von Fahrern sind häufig auf einen Mangel an Verantwortungsbewusstsein und Kenntnissen zurückzuführen. Der Arbeitgeber hat die Aufgabe, seinen Angestellten zur Erfüllung ihrer Aufgabe notwendige Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln. Die Pflicht wiegt umso schwerer, da es sich bei der Tätigkeit des Taxifahrers um eine gefahrgeneigte Arbeit handelt, bei der häufig große Verantwortung für die Fahrgäste und andere Verkehrsteilnehmer übernommen werden muss, unter ihnen eben auch Behinderte, kranke und alte Menschen, demente Personen, Betrunkene usw. Die von Ihnen angeregte Einfügung des § 1 (2) dieser Norm spricht deutlich für einen Mangel an Kenntnissen oder Verantwortungsbewusstsein im Umgang mit den unterschiedlichsten Personen, die auf das Taxi angewiesen sind. Hinzu kommt, dass es sich bei Betrieb, Wartung, Säuberung von Fahrzeugen usw. um weitere Arbeiten mit Gefahrenpotenzial handelt. Gefahren gehen aber auch von aggressiven Fahrgästen aus und schließlich sind gesundheitliche Aspekte der monotonen Dauerbelastung des Taxifahrens zu nennen. Aus diesen Gründen sieht die BG Verkehr eine jährliche Pflichtbelehrung vor. Eine Pflichtbelehrung ist in vielen Taxiordnungen Deutschlands vorgeschrieben.

§ 12 Anordnung zur Vorführung

Die Aufsichts- und Genehmigungsbehörde sollte bei wiederholten Verstößen die unverzügliche Vorführung von Taxen anordnen können und dies muss auch in das Bewusstsein der Fahrzeughalter gerückt werden. Diese Regelung führte z.B. in Hamburg zu durchgreifenden Verbesserungen. Qualitativ unzumutbare Fahrzeuge sind leider auch immer häufiger in Bremen anzutreffen. Teilweise sind sie nicht mehr verkehrssicher, haben ausgeschlagene Lenkungen, abgeschaltete Airbags, abgefahrene Reifen. Die jüngsten Stichproben der Polizei beweisen auch, dass es Handlungsbedarf gibt. Die IG Bremer Taxifahrer geht nach ihren eigenen Kenntnissen des Gewerbes davon aus, dass es bereits jetzt eine hohe Dunkelziffer von Fahrzeugen gibt, die Mängel aufweisen und lediglich zum Zeitpunkt der TÜV-Vorführung einigermaßen ausgebessert werden. In Zukunft werden bei einem rückläufigem Umsatz stärkere Kontrollen notwendig.

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