Bereits 2014 wurde die IG BREMER TAXIFAHRER gebeten, eine Stellungnahme
zu der neuen Taxiordnung abzugeben und machte einen Vorschlag, wie die
Verordnung aus Sicht der Taxifahrer/-innen aussehen sollte. Nun kümmerten
sich Herr Breyer und Frau Jepp vom Verkehrsressort und luden zwei Vertreter
der IG BREMER TAXIFAHRER zu einem Gespräch am 22.09.2015 ein.
Die Behörde hat die Übernahme von Vorschlägen nach einem ansonsten sehr konstruktivem Gespräch mit dem Behördenleiter Steffen Breyer vorerst abgelehnt.
Die IG Bremer Taxifahrer bittet um weitere Klärung und strebt vielmer eine
Kooperation bei der Lösung der bestehenden Probleme im Bremer Taxengewerbe
an. Die Begründung der Behörde, die Taxenordnung sei nicht ermächtigt, diese Regelungen zu treffen, widersprachen wir mit Hinweis auf § 47 (3) PBefG, der
den möglichen Regelungsumfang umschreibt. Eine (ernstzunehmende) Antwort
steht noch aus; eine nachträglich erbetene schriftliche Begründung wurde
verweigert. Schlussendlich wird es auch nicht die Genehmigungsbehörde sein,
die die Taxiordnung verabschiedet.
Die IG bekam Gelegenheit, über die Hintergründe und Probleme in der Praxis aufzuklären. Herr Breyer und Frau Jepp nahmen die Vorschläge ernst und sie wurden einzeln diskutiert. Die Mehrzahl der
Vorschläge soll nach Willen der Genehmigungsbehörde nicht in den Vorschlag zur Änderung der Taxiordnung übernommen zu werden; die Behörde gab kund, dass diese Ziele auf anderen Wegen verfolgt
werden sollen. Andere Vorschläge wären aus juristischen Gründen nicht umzusetzen.
Viele der Probleme im Gewerbe waren der Behörde schlicht noch nicht bekannt. So zeigte man sich z.B. sehr aufgeschlossen, die Probleme, die durch den Mangel an Taxenplätzen (insbesondere Platz Herdentor und Fehrfeld) oder bei der Verwaltung von Fundsachen entstehen, anzupacken und schrittweise zu lösen. Die IG übergab hierbei eine Liste mit ca. 25 Standorten, an denen potenziell die Bereitstellung von Taxen wünschenswert wäre. Einer Lockerung bei der Bereitstellung von Taxen steht Herr Breyer ablehnend gegenüber, weil dies sehr konfliktträchtig sei.
Aber auch über strukturelle Probleme wurde gesprochen, wie die Anzahl der Konzessionen. Über die Ziele und Zukunft des Taxiverkehrs herrschte offenbar weitgehende Einigkeit, so dass dieses erste
Gespräch aus Sicht der Bremer Fahrerschaft sehr positiv verlief und idealerweise fortgesetzt werden sollte.
Herr Breyer widersprach der Kritik der IG, mit dem Wegfall des Passus über Dienstpläne Weisungsmacht aus der Hand zu geben. Die IG hatte vorgeschlagen, den ursprünglich für den
Fall einer Unterdeckung mit Taxen vorgesehene Passus, der redundant und übergeordnet bereits im Personenbeförderungsgesetz steht, auch im Falle des Überangebots für eine Reduzierung der
eingesetzten Taxen zu verwenden. Damit die Gesetze unterschiedlicher Hierarchien auch in Zukunft ihre Konsistenz bewahren, sollen solche Redundanzen abgebaut werden. Die Vertreter IG und des
Verkehrsressorts sind sich wohl aber einig, dass die Anzahl der Taxen reduziert werden müsse und Herr Breyer legte seine Möglichkeiten dafür dar.
Die von der IG vorgeschlagenen Bußgeldregelungen, wie zum Beispiel beim "Ablehnen von Kurzfahrten", wären aus juristischen Erwägungen auf dieser Ebene nicht vorzuschreiben.
Bußgelder würden außerdem vom Ordnungsamt verhängt und nicht von der Genehmigungsbehörde. Ihre maximale Höhe beträgt € 500,- Dabei stellt gerade die Ablehnung von Kurzfahrten derzeit eines
der gravierendsten Probleme für Fahrgäste dar. Wir befürchten künftig eine stetige Zunahme derartiger Pflichtverletzungen - Stichwort Beförderungspflicht, siehe § 22 PBefG.
Über den Hintergrund des vorgeschlagenen Passus "freie Wahl der Taxe" wurde sich verständigt; aus Sicht der Behörde ist der Sachverhalt bereits im § 4 -Ordnung auf Taxenplätzen- der Taxenordnung hinreichend definiert:
"Erhält der Fahrer einer Taxe, die nicht an erster Stelle steht, einen Fahrauftrag, so ist dem
Fahrer dieses Fahrzeugs die ungehinderte Abfahrt zu ermöglichen."
Die Fahrervertretung schlug zur besseren Verständlichkeit die Ergänzung vor:
"Dem Fahrgast steht die Wahl der Taxe generell frei. Wählt ein Fahrgast eine andere als die erste Taxe an einem Taxiplatz, so ist der Taxe die ungehinderte Abfahrt zu ermöglichen."
Ebenso nicht übernommen werden die Punkte "Pflichtbelehrungen" und "Fundsachen", da diese bereits in anderen Gesetzen geregelt seien (allen voran BOKraft) und die Bremer Behörde dies offenbar für ausreichend hält. Hier wolle man sich mit dem Taxi-Ruf (das Fundsachenmanagement bei Roland-Taxi funktioniert wohl) um mögliche Verbesserungen unterhalten. Die IG schlägt vor, dass Fundsachen ähnlich wie bei der BSAG endlich verbindlich gehandhabt werden. Die "Vorführungspflicht" sei ebenfalls bereits ohne Erwähnung in der Taxenordnung durchführbar. Von ihr wird sogar mit stark zunehmender Tendenz Gebrauch gemacht. Taxihalter, die ihre Fahrzeuge nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand halten, riskieren ihre Konzession - und zwar in Zukunft schneller als bisher.
Der IG ging es auch darum, für juristische Laien ein allgemeinverständliches Regelwerk zu schaffen. Dass dies möglich ist, zeigt die Übernahme des Assitenzhunde-Absatzes. Zunächst hat das Verkehrsressort eine Änderung abgelehnt, aber das Justizressort - in Person Dr. Maierhöfer - hat zusammen mit dem Landesbehindertenbeauftragten Dr. Joachim Steinbrück eine gangbare Lösung erarbeitet.
Die geführte Diskussion und insbesondere Beratung innerhalb des Fahrerlagers veranlasste die Arbeitsgruppe der IG schlussendlich, ihr Einvernehmen zu dem übriggebliebenen Minimal-Entwurf explizit
nicht zu geben und eine weitere -kooperative- Ausarbeitung anzuregen. Die Taxiordnung sollte möglichst verbindlich sein und die Handlungsgmöglichkeiten gegen die vielfältigen
Gesetzesverstöße auf kurzem Wege erhöhen, anstatt die Zuständigkeiten fortzuschieben. Da wir die Belange der Taxifahrer und Taxifahrerinnen vertreten, können wir einem
Änderungsentwurf nicht zustimmen, der ausschließlich formaljuristisch und verwaltungstechnisch motiviert ist und die Probleme im Gewerbe unbearbeitet lässt.
Dem mündlich vorgetragenen Hauptargument, dass in dem Landesgesetz nicht reguliert werden dürfe, was anderswo geregelt sei, widersprechen wir. Das Personenbeförderungsgesetz definiert den möglichen Umfang in § 47 (3). Wir erbaten uns nachträglich eine schriftliche Stellungnahme und regten an, die praktischen Probleme bei der Umsetzung unserer Vorschläge schrittweise zu lösen und eine (ernsthafte) Einigung zu erzielen.
Frau Jepp von der Behörde für Taxenverkehr hat dies ohne Nennung einer weiteren Rechtsnorm oder anderen Grundlage wiederholt abgelehnt und eine schriftliche Begründung verweigert. Mit einer einfachen Wiederholung eines bereits widerlegten Argumentes ohne Nennung einer Rechtsnorm als Grundlage können wir uns natürlich nicht zufrieden geben.