Nach wie vor wendet die Bremer Vermittlungsstelle fragwürdige Sanktionen gegenüber den Taxifahrern an. Nach langer Vorgeschichte versucht jetzt ein IG-Vorstand ein letztes Mal, eine außergerichtliche Einigung herbeizuführen. Die IG hatte zuletzt im Februar 2013 den Vorstand des TR dazu aufgerufen, sich zu den Sanktionen zu erklären und deren Rechtsgrundlage zu nennen. Dieser Bitte ist der TR nicht nachgekommen. Seine Sanktionen behielt er unverändert bei.
Seit dem Streit über die Zwangsschulungen hat die Vermittlungsstelle sich immer neue Sanktionen einfallen lassen. Nach Interventionen wurden diese in Nuancen korrigiert, blieben aber grundsätzlich bestehen. So wird ein Fahrer für 10 Minuten von der Funkvermittlung gesperrt, wenn er einen Fahrauftrag des Zentralencomputers nicht ausführen kann oder möchte und ihn „zurückgibt“, und zwar ungeachtet der eventuellen Begründung. Verbunden wurde das sogar mit einer Staffelung, so dass es bei der zweiten Rückgabe innerhalb von 12 Stunden zu einem Ausschluss von 20 Minuten und bei der dritten Rückgabe zu einem Ausschluss von sogar einer halben Stunde kommt.
Eine rechtliche Begründung dazu wurde nicht abgegeben. Bislang hatte es geheißen, dass Rückgaben/Ablehnen von Fahraufträgen, die der Computer der Taxe zuteilt, sich in jedem Fall für den Kunden negativ auswirken würden. Dies sei zu unterbinden und der Fahrer folglich dafür zu bestrafen. Das hat erhebliche Konsequenzen für den Fahrer. IG-Vorstandsmitglied Hans-Georg Enter hat das bereits 2012 ausgearbeitet.
Nachdem der TR nicht auf unsere Bitten reagiert hat und die Frist zur Begründung hat verstreichen lassen, hat die IG juristischen Rat eingeholt. Ungeachtet des finanziellen Schadens, der dadurch entsteht, steht die Frage im Raum, mit welcher Berechtigung der TR Personen bestraft, die bei Dritten angestellt sind. Aber auch arbeitsrechtlich sind solche Sanktionen durch den Arbeitgeber unzulässig. Verbunden damit sind nun aber auch andere Sanktionen, die sich der TR vorbehält und gelegentlich anwendet, und zwar im Rahmen seiner „Disziplinarkommission“, landläufig „Bütt“ genannt. Diese Sanktionen sind frei von jeglichen rechtsstaatlichen Prinzipien.
HINWEIS
Die IG ist ein freier Zusammenschluss. Wir treten für die Rechte der Taxifahrer ein, auch für die der selbstfahrenden Unternehmer.
Wenn Du auch unsere Ziele teilst, kannst du uns symbolisch unterstützen, zum Beispiel durch Deine Mitgliedschaft. Du kannst uns tatkräftig mithelfen und dich an unseren Treffen beteiligen und die Themen der
IG mitbestimmen! Wir finanzieren uns übrigens ausschließlich durch Spenden! Auch kleinere Spenden helfen!
VIELEN DANK!
Die Rechtsanwälte John-Thomas Meyer und Norman Schwiebert haben nun im Auftrag zweier IG-Mitglieder den Vorstand des TR aufgefordert, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Mit ihr verpflichtet sich der TR bei Unterzeichnung, auf Sanktionen wie den Ausschluss von der Funkvermittlung, aber auch auf andere „Disziplinarmaßnahmen“, wie die Verhängung von Geldstrafen, zu verzichten. Sollte der TR die Unterlassungserklärung verweigern, wird Klage eingereicht.
Die Erfolgsaussichten für den Taxifahrer sind dabei als sehr hoch einzuschätzen. Weder aus den nichtigen Gestattungsverträgen, noch kraft anderer Vertragsverhältnisse, können diese Sanktionen verhängt werden. Das bestätigten uns mehrere Juristen und Fachleute zuvor.
Bereits bei den ersten Gerichtsverhandlungen über die Zwangsschulungen im März 2012 gab der Amtsrichter zu bedenken, dass die Gestattungsverträge rechtlich fragwürdig seien. Im Juni 2012 musste der TR vor Gericht ein Anerkenntnis abgeben, dass aus den Gestattungsverträgen keine Sanktionen erfolgen können. Bereits im Jahr 1985 wurde ein Rechtsgutachten von der Arbeitnehmerkammer angefertigt, welches klarstellte, dass dem Taxi-Ruf keine Sanktionsgewalt über angestellte Fahrer zusteht. Das Rechtsgutachten müsste auch dem TR vorliegen. Darüber hinaus gibt es eine Vielzahl von höchstrichterlichen Urteilen, die alle zum selben Ergebnis kommen.
Damit dürfte das Ende dieser unsinnigen Sanktionen gekommen sein, denn die Begründung gilt natürlich für alle Kolleginnen und Kollegen.