Der gerichtliche Vergleich
Am 21.03.2012 wurde in einer Güteverhandlung vor dem Amtsgericht Bremen ein Vergleich zwischen zwei Kollegen und dem Taxi-Ruf geschlossen.
Anlass des Verfahrens war eine einstweilige Verfügung unserer Kollegen als Reaktion auf den Verdienstausfall aufgrund der vom Taxi-Ruf verhängten Sperre als „Service-Taxi“-Fahrer. Der Sperre war die Weigerung der Kollegen an der Teilnahme von kostenpflichtigen Schulungen, deren Rechtsgrundlage bestritten wird, vorausgegangen.
Nach Auffassung der IG Bremer Taxifahrer besteht für die vom Taxi-Ruf angeordneten kostenpflichtigen Schulungen für die KollegenInnen, verbunden mit der Sanktion, bei Weigerung an der Teilnahme den Status als „Service-Taxi“-Fahrer zu verlieren, keine Rechtsgrundlage. Somit sei die Verweigerung legitim.
Aufgrund der Sperre als „Service-Taxi“-Fahrer verlieren die betreffenden KollegenInnen allerdings einen nicht unerheblichen Teil ihres Umsatzes. Diese Beschneidung ihres Einkommens wollten zwei unserer Kollegen nicht hinnehmen und haben deshalb eine einstweilige Verfügung beantragt.
Als Ergebnis der Güteverhandlung vom 21.03.2012 vor dem Amtsgericht Bremen kann festgestellt werden, dass wg. der fehlenden Beweisbarkeit der Höhe des Verdienstausfalls kein Urteil im Sinne des Verfügungskläger ergehen konnte. In dem vereinbarten Vergleich stellte das Gericht allerdings fest, dass die Schulungskosten nicht vom Fahrer zu bezahlen seien, jedoch könne der Fahrer von „Service-Touren“ ausgeschlossen werden, wenn er sich weigere, an den von seinem Arbeitgeber bezahlten Schulungen teilzunehmen.
Weitergehende Forderungen nach einem Ausgleich für Verdienstausfall, zusätzliche Fahrkosten und ggf. Sonderurlaub vor Teilnahme am Fahrsicherheitstraining müssten im Einzelfall arbeitsrechtlich geklärt werden.
Ganz konkret ergibt sich für den angestellten Fahrer oder den Unternehmer als Arbeitgeber hieraus: Weigert sich der Unternehmer die Schulungskosten zu übernehmen, so darf der Taxi-Ruf den betreffenden Fahrer in keinem Fall sanktionieren und von der Service-Touren-Vermittlung ausschließen.
Interessant in diesem Zusammenhang auch: Das Gericht bemerkte, daß die vorliegenden Gestattungsverträge, die die
Grundlage für die Schulungen bilden, bei juristischer Prüfung (was leider nicht Gegenstand der Verhandlung war), keinerlei Bestand behielten. Diese
mündlichen Ausführungen sind als klares Signal in Richtung der Fahrerschaft zu deuten, in dieser Angelegenheit nicht aufzugeben. Dies sieht die IG auch so und wird zu der Schulungsproblematik
weitere juristische Schritte begleiten.
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