15.03.2013 - Pressemitteilung

Grobe Verstöße gegen Datenschutzbestimmungen beim Taxi-Ruf Bremen

„Eine der modernsten Taxi-Zentralen Deutschlands“¹ ermöglicht die totale Überwachung der Arbeitnehmer und gibt Kundendaten weiter

Der Taxi-Ruf Bremen e.V. (ca. 475 Funk-Taxen) bietet als Betreiber einer Taxi-Zentrale seinen Mitgliedsunternehmen, den Arbeitgebern, eine lückenlose Überwachung der etwa 1500 Fahrer und der von ihnen durchgeführten Fahrten über GPS-Tracking. Rechtsgültige Einverständnisse fehlen flächendeckend. Exakte, kartografisch auswertbare GPS-Daten werden ohne Notwendigkeit und meist sogar ohne Wissen der Fahrer an die Fahrzeughalter weitergegeben, die das Tracking zur engmaschigen Überwachung des Verhaltens und der Arbeitsleistung missbrauchen, und den Druck auf ihre ausschließlich im Akkordlohn bezahlten Arbeitnehmer immer weiter erhöhen.

¹= Eigendarstellung des Taxi-Ruf

In der Bremer Zentrale eingehende Kunden-Telefonate werden, ebenso wie Funkgespräche mit den Fahrern, aufgezeichnet und für unbekannte Zeit gespeichert, ohne dass Kunden oder Fahrer davon in Kenntnis gesetzt werden. Auch die Kundendaten werden ohne deren Wissen schriftlich über das Datenfunksystem an die Fahrzeughalter weitergegeben – und mit ihnen kartografische Bewegungsprofile. Der Zugriff auf diese Daten lässt sich kaum kontrollieren, da sie sogar von Smart-Phones aus abrufbar sind.


Die junge, arbeitnehmernahe Interessengemeinschaft Bremer Taxifahrer (IG) hält das Vorgehen des Taxi-Rufs Bremen in weiten Teilen für grob unzulässig und bemühte sich in Gesprächen mit dem Unternehmerverband Taxi-Ruf e.V. bislang erfolglos, eine Einstellung des GPS-Trackings sowie der Weitergabe von Kundendaten zu erreichen. Der Zentrale ist nach dafürhalten der IG nur die kurzfristige Positionsfeststellung zur Tourenvergabe und Gefahrenabwehr erlaubt. Der Monopolist ignorierte zuletzt die Beschwerden der Interessenvertretung. Diese wendete sich nun an die Landes-Datenschutzbehörde. Sie hat den Taxi-Ruf Bremen jetzt zur Einstellung seiner Praxis aufgefordert.

GPS-Tracking und Weitergabe der Daten an Dritte

Der monopolistische Taxiunternehmerverein Taxi-Ruf Bremen e.V. (TR) betreibt ein computergestütztes Fahrtenvermittlungssystem der Firma Gefos. Dieses System wird von insgesamt 19 Taxi-Zentralen in Deutschland und in der Schweiz mit zusammen über 9085 Funkwagen verwendet. Das System ortet die Fahrzeuge nicht ausschließlich zur Vergabe eines Fahrauftrages, sondern permanent. Verbunden mit dieser Ortung sind die Daten der Fahrer, die sich mit einer persönlichen Kennung und PIN anmelden müssen, um Fahraufträge zu erhalten sowie zwangsläufig der Kunden, die ein Taxi telefonisch zu einer festen Adresse bestellen. Dabei wäre zur reinen Vermittlung gar keine permanente Ortung notwendig. Die GPS-Daten werden über den Vermittlungsvorgang hinaus dauerhaft gespeichert und sind standardmäßig in Form eines fahrzeugbezogenen Bewegungsprofils auswertbar.

 

Mindestens beim Taxi-Ruf Bremen haben aber auch Dritte (die Fahrzeughalter) über ein internetbasiertes Portal (Halter- oder Unternehmerportal) Zugriff sowohl auf die laufenden Positionsmeldungen ihrer Fahrzeuge und Fahrer als auch auf das Bewegungsprofil. Dabei bekommt der Arbeitgeber vom Taxi-Ruf jederzeit eine aktuelle Übersicht auf den PC oder das Smart-Phone, aus der sich nicht nur der genaue Standort, den zurückgelegten Fahrweg, sondern auch die gegenwärtige Tätigkeit und das zurückliegende Verhalten des Fahrers lückenlos erschließen lässt. Übermittelt werden Zustände wie „Pause“, „frei“, „manuell besetzt“, „besetzt mit Fahrgast“, sämtliche Daten des Fahrers mit seinem Schichtbeginn und Schichtende. Das betrifft sowohl die Zeiten des besetzten Taxis, der Arbeitsbereitschaft, wie auch private Wege oder Pausenzeiten. Damit jedoch nicht genug, werden auch Vorgänge erfasst, die der Fahrer am Bordrechner auslöst, wie Abfragen von Fahrtangeboten, Ankunftsplänen, Auskünfte bei der Zentrale, Pausen, Fehlfahrten, Bewerbungen auf Touren. Damit lassen sich sehr detaillierte Rückschlüsse auf die Gewohnheiten und privaten Umstände des Fahrers und der Fahrgäste erschließen.

 

Ebenso über das Halterportal übermittelt und angezeigt werden nämlich auch Informationen, z.B. Name, Adresse des Fahrgastes, und gelegentlich auch weitere Daten der Fahrgäste wie Telefonnummern, Rechnungsträger, Sonderwünsche, Fahrtziel, und bei Boten- oder Einkaufsfahrten manchmal sogar auch transportierte Waren. Diese Informationen bleiben sogar auch im Taxi gespeichert und können von jedem eingesehen werden, der sich am Funkgerät anmelden kann; das betrifft also regelmäßig und zwangsläufig die Fahrer der nachfolgenden Schichten.

 

Aus diesen personenbezogenen Stammdaten der Kunden lassen sich zusammen mit den Bewegungsprofilen auch besonders geschützte, d.h. die Privatsphäre betreffende, Daten leicht erkennen, wie z.B. Einkaufsgewohnheiten, Arztbesuche, Fahrten zu religösen Einrichtungen und vieles mehr. Das gilt umso mehr für die Fahrer, die dem kontrollierenden Blick ihrer Arbeitgeber für keine Sekunde mehr entfliehen können und über die ein minutiöses Protokoll ihrer einzelnen Arbeitsschritte gespeichert und angefertigt wird.

 

Besonders unangenehm wurde diese Gemengelage, da der Taxi-Ruf bis vor kurzem private Details über Fahrer (Kleidung, Verhalten, Fahrstil etc.) in einem „Bewertungsportal“ sammelte. Fahrgäste erhielten Prämien, wenn sie dem Taxi-Ruf Informationen über die Fahrer verrieten. Darüber, was hier eigentlich geschah, wurde niemand außer der Führungsetage informiert. Die Seite www.taxi-check.de ist ohne weitere Nachricht seit wenigen Tagen vom Netz genommen.

 

Von der technisch gegebenen Möglichkeit der Kontrolle des Arbeitsverhaltens machen einige Taxenhalter regen Gebrauch. In Einzelfällen ist es sogar vorgekommen, dass die Zugangsdaten des Halterportals weiteren Personen (Fahrern, Verwandten) regelmäßig zugänglich gemacht werden. Der Taxi-Ruf als datenverarbeitende Stelle hat dabei keine Kontrolle mehr über die weitere Verwendung und Speicherung der Daten.

 

Während die Weitergabe und längerfristige Speicherung der Daten bereits offensichtlich nicht der Disposition von Fahrzeugen dient, ließe sich die Tourenvergabe durch die Zentrale auch ohne die permanente Ortung problemlos sicherstellen. Dazu würde die Ortung der ersten freien Taxe, die wie üblich am nächstgelegenen Halteplatz auf Fahraufträge wartet, genügen. Steht dort kein freies Taxi, könnte bei einem „Raumangebot“ (Rundruf der Zentrale) eine Ortung per Knopfdruck durch den Fahrer geschehen, um an der computergestützen Auswahl des nächsten Fahrzeuges teilzunehmen. Eine Aktivierung/Deaktivierung der Ortungsfunktion muss nach herrschender Rechtslage auch möglich sein, fehlt aber beim Taxi-Ruf Bremen. Eine Alternative ist also möglich.

Fehlende oder nichtige, erzwungene Einverständniserklärungen

Bereits nach herrschender Rechtssprechung und Gesetzgebung ist das Vorgehen des Taxi-Ruf unzulässig, da es nicht nur nicht notwendig ist, sondern auch ein schwerwiegender Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer und Kunden ist. Schon gegen die Grundsätze des Datenschutzrechts wird verstoßen: Die Datenerhebung ist weder sparsam noch zielgerichtet, sondern geschieht sogar mit dem Ziel der Überwachung der Arbeitsleistung. Da der Taxi-Ruf aber rechtsverbindlich erklärt hat, die Daten nur zur Tourenvermittlung und Gefahrenabwehr zu verwenden, ist sein abweichendes Vorgehen ohnehin unzulässig. Die Weitergabe von personenbezogenen Daten an Dritte ist darüber hinaus rechtlich nicht zulässig.

 

Der Taxi-Ruf hat in den letzten Jahren versucht, sein Vorgehen durch Einverständniserklärungen formal abzusichern. Dazu nötigte er den angestellten Fahrerinnen und Fahrern der Bremer Taxiunternehmen sogenannte befristete „Gestattungsverträge“ ab, die, neben anderen fragwürdigen Zwängen, auch einen entsprechenden Passus zum Tracking enthielten. Darüber, wie dieses Tracking in Wirklichkeit aussieht, wurde keiner der Fahrer aufgeklärt. Der Monopolist machte die Teilnahme an der Funkvermittlung seiner Zentrale von einer Unterzeichnung dieser Verträge abhängig. Bei einer Weigerung der Unterschrift durch den Fahrer hätte dieser nicht mehr an der Funkvermittlung teilnehmen und somit sein Arbeitsverhältnis nicht mehr erfüllen können. Das ist keine gültige Einwilligung im Sinne des Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).

 

Gegen die Zwangsverträge intervenierte die IG bereits in einer anderen Sache, so dass der Taxi-Ruf nach eigener Aussage zukünftig auf den Zwang zur Verlängerung der Verträge verzichten wollte. So teilt sich die ausnahmslos lückenlos überwachte Fahrerschaft heute in eine Gruppe ohne Einverständniserklärungen und in eine andere Gruppe mit nichtigen Einverständniserklärungen.

Prekäre Beschäftigung, schlechte Bezahlung als Ursache der Überwachung

Dass es diese Verträge überhaupt gegeben hat, ist ein direkter Ausfluss der prekären Verhältnisse im Gewerbe. 80 bis 90 % der Taxifahrerinnen und Taxifahrer in Bremen haben keine schriftlichen Arbeitsverträge. Die Zentrale sah in der Einführung der sogenannten „Gestattungsverträge“ mit den Fahrern eine Möglichkeit des direkten Zugriffs auf die Angestellten der Taxiunternehmer, welche die Zentrale finanzieren. Man wollte so Sanktionierungsmöglichkeiten haben und gleichzeitig arbeitsrechtliche Vorschriften umgehen. Von der Fahrervertretung wurde mehrfach gefordert, dass der TR seiner Verantwortung als Auftraggeber der Taxiunternehmer und als einzige Unternehmervereinigung gerecht werden solle, und standardisierte, ausgehandelte Arbeitsverträge und –bedingungen unterstützen könnte, mit denen auch gleichzeitig die Anforderungen an den Betriebsablauf der Taxizentrale verfolgt werden könnten. Dies lehnte der Vorstand und der Aufsichtsrat, welcher im Wesentlichen aus Taxiunternehmern besteht, die zehn oder mehr Taxis betreiben, ab.

 

Die Entlohnung der Fahrer erfolgt rein provisionsabhängig, d.h., dass das unternehmerische Risiko auf die Fahrer abgewälzt wird. Mehr Taxis, eine schlechte Wirtschaftslage und veränderte Mobilitätsgewohnheiten der Bevölkerung ließen die Umsätze schrumpfen. Da die Umsätze pro Schicht seit Jahren deutlich zurückgehen, sah man sich wohl genötigt, die tatsächliche Arbeitsleistung des Fahrers zu überprüfen.

 

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Dazu eine ältere Meldung zum Winke-Tarif vom 11.09.2017

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