Das OLG-Urteil im Originaltext,

Thema: Streit um die Sanktionen

Im Namen des Volkes

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Geschäftszeichen: 1 U 20/15 = 4 O 231/14
Landgericht Bremen
Verkündet am 09.09.2015
gez. ...e
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle


Im Namen des Volkes

U r t e i l

In dem Rechtsstreit
Marco Bark, ...str. 888, 28000 Bremen,
Kläger und Berufungsbeklagter.
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt John-Thomas Meyer. Contrescarpe 46,
28195 Bremen,
Geschäftszeichen: 198/13/jtm

gegen

Taxi-Ruf Bremen, Vereinigung Bremer
Kraftdroschkenbesitzer seit 1894 e.V.‚ Jakobistr. 20, 28195 Bremen,
Beklagter und Berufungskläger,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. ...l und Kollegen, str 99,
28000 Bremen,
Geschäftszeichen: …

hat der 1. Zivilsenat des Hanseatischen
Oberlandesgerichts in Bremen auf die mündliche Verhandlung vom
22.07.2015 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. k,
den Richter am Oberlandesgericht Dr. g und die Richte-
rin am Oberlandesgericht Dr. x für Recht
erkannt:




Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil
des Landgerichts Bremen
- 4. Zivilkammer. Einzelrichter - vom 09.03.2015
— 4 O 231/14 — abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu
tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird
auf 4.000,00 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Kläger ist für einen Taxiunternehmer als
Taxifahrer tätig. Der Unternehmer ist Mitglied des Beklagten. eines
wirtschaftlichen Vereines. der unter den ihm als Mitglieder
angeschlossenen Taxiunternehmen und deren angestellten Fahrern
Fahraufträge per Funk vermittelt. Die Beklagte praktiziert etwa seit
2012 ein Verfahren der Vermittlung von Fahraufträgen, das in der
Vermittlungssoftware hinterlegt ist. Danach wird für denjenigen, der
am Halteplatz des Taxis eingebucht ist, bei Ablehnung eines
angedienten Auftrages ebenso wie Nichtreaktion innerhalb von 20
Sekunden eine automatische Vermittlungssperre von fünf Minuten
verhängt. Gibt ein Fahrer einen bestätigten Fahrauftrag zurück,
trifft ihn in einem Zeitfenster von zwölf Stunden bei der ersten
Rückgabe eine Sperre von fünf Minuten, bei der zweiten Rückgabe
eine Sperre von 15 Minuten und ab der dritten Rückgabe für jede
Rückgabe eines Auftrags eine Sperre von 30 Minuten. Dieses Verfahren
ist nach seiner Einführung von der Mitgliederversammlung des
Beklagten beschlossen worden; es wurde durch Beschluss der
Mitgliederversammlung vom 05.05.2014 erneut bestätigt und zum
Bestandteil der aktuellen Betriebsordnung gemacht (§ 20 Nr. 2 der
Betriebsordnung).

Der Kläger hat sich in erster Instanz gegen den
aus dieser Regelung folgenden zeitweiligen Ausschluss von der
Funkfahrtvermittlung gewandt und beantragt, den Beklagten zu
verurteilen, es zu unterlassen, den Kläger von der
Funkfahrtvermittlung auszuschließen.

Das Landgericht Bremen hat dem Beklagten mit dem
Urteil vom 09.03.2015 aufgegeben, es bei Meidung eines für jeden
Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu €
10.000,-- zu unterlassen, den Kläger im Falle der Nichtannahme eines
per Funk angedienten Fahrauftrages bzw. seiner Rückgabe oder im
Falle seiner Abwesenheit bzw. Nicht-Meldung auf die per Funk
erfolgende Andienung eines Fahrauftrages durch den Beklagten umgehend
von der Funkfahrtenvermittlung auszuschließen.

Hiergegen richtet sich die Berufung des
Beklagten.Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz und der
Begründung der Entscheidung im Einzelnen wird auf das angefochtene
Urteil des Landgerichts (5 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und wegen der
Berufungsanträge auf die Sitzungsniederschrift vom 22.07.2015 Bezug
genommen. Das Berufungsvorbringen der Parteien ergibt sich aus den
Schriftsätzen des Beklagten vom 04.05.2015, 02.07.2015 und
15.07.2015 sowie aus den Schriftsätzen des Klägers vom 12.06.2015
und vom 15.07.2015.

II.

Die statthafte (§ 511 ZPO), form- und
fristgerecht eingelegte Berufung des Beklagten ist zulässig (§§
517, 519, 520 ZPO) und begründet. Der geltend gemachte
Unterlassungsanspruch steht dem Kläger unter keinem rechtlichen
Gesichtspunkt zu.

1. Aus der Satzung des Beklagten ergibt sich
kein derartiger Anspruch. Diese enthält vor allem Regelungen zur
inneren Verfasstheit der Beklagten, zum Zweck des Vereins sowie zum
Eniverb und der Beendigung der Mitgliedschaft und den Rechten und
Pflichten der Mitglieder und Vertragspartner. Einen Anspruch auf
Fahrtenvermittlung enthält die Satzung nicht. In § 3 Nr. 1 der
Satzung findet sich lediglich eine Bestimmung darüber, was die
Voraussetzungen für eine Teilnahme an der FahrtenvermittIung als
Vertragspartner sind. Das Recht zur Nutzung der Einrichtungen des
Beklagten nach Maßgabe der dafür getroffenen Bestimmungen ist
dagegen gemäß § 3 Nr. 1 der Satzung allein im Hinblick auf die
Rechte der Mitglieder festgehalten. Der Kläger ist indes kein
Mitglied der Beklagten.

2. Dem Kläger steht auch kein vertraglicher
Anspruch zur Seite. Ein Unterlassungsanspruch kann auch Folge der
andauernden Verletzung einer vertraglichen Verpflichtung sein (vgl.
Palandt—Grüneberg, BGB, 74. Auflage 2015, 5 280, Rn. 33). Eine
derartige Pflichtverletzung lässt sich hier nicht feststellen.

a) Allerdings scheitert der Anspruch nicht schon
am Fehlen einer vertraglichen Beziehung zwischen den Parteien. Die
Parteien haben am 23.11.2009 einen „Gestattungsvertrag“ (Nr.
####) miteinander geschlossen. Dieser Vertrag war für die Dauer der
Gültigkeit des Taxischeins des Klägers geschlossen und endete gemäß
g 4 Nr. 1 des Gestattungsvertrages am 13.11.2011. Das unter dem
31.10.2011 angetragene Angebot des Beklagten zum Abschluss eines
neuen Vertrages hat der Kläger ausgeschlagen und den Abschluss eines
neuen Gestattungsvertrages mit anwaltlichem Schriftsatz vom
02.11.2011 von der Streichung einer bestimmten Klausel abhängig
gemacht. Der Beklagte ist auf dieses Angebot im Grundsatz eingegangen
und hat seinerseits mit anwaltlichem Schriftsatz vom 14.11.2011
erklärt, den Gestattungsvertrag Nr. 2056 auf der Grundlage der
bisherigen Bestimmungen für die Dauer der Gültigkeit des
Taxischeins ohne sonstige Auflagen zu verlängern. Damit haben sich
die Parteien auf die Verlängerung des bisherigen
Gestattungsvertrages geeinigt, weil in dem Angebot des Klägers auch
erkennbar das Angebot enthalten war, den bisherigen
Gestattungsvertrag unverändert fortgelten zu lassen. Selbst wenn in
dem Schreiben des Beklagten vom 14.11.2011 ein neues Angebot zu sehen
wäre, hat dieser auf die ausdrückliche Annahme durch den Kläger
gemäß {5, 151 BGB verzichtet (letzter Satz: „lch gehe davon aus,
dass die Angelegenheit damit abschließende Erledigung gefunden hat“)
mit der Folge, dass auf diese Weise die Fortgeltung des ausgelaufenen
Vertrages für die Dauer der verlängerten Geltung des Taxischeins
vereinbart worden ist.

b) Ein Anspruch des Klägers auf Teilhabe an der
Funkfahrtenvermittlung ergibt sich sodann im Grundsatz aus § 1 Nr.
1, 2 des Gestattungsvertrages, in dem dem Kläger die Entgegennahme
und Ausführung von durch den Beklagten per Funk vermittelten
Fahraufträgen gestattet wird. Der Senat folgt insoweit dem Ansatz
des Landgerichts, demzufolge aus dem zwischen den Parteien
bestehenden Gestattungsvertrag nicht nur die Erlaubnis für den
einzelnen Fahrer. funkvermittelte Fahraufträge der Beklagten
entgegenzunehmen und durchzuführen resultiert, sondern dies zugleich
impliziert, dass der Beklagte — jedenfalls nach dem Grundsatz von
Treu und Glauben, § 242 BGB - dem Fahrer auch entsprechende
Fahraufträge per Funk andienen muss.

c) Dieser vertragliche Rechtsanspruch auf
Teilnahme an der Funkvermittlung kann von dem Beklagten nicht
beliebig aufgehoben oder eingeschränkt werden. Er ist aber umgekehrt
auch nicht voraussetzungs- und schon gar nicht schrankenlos. Der
Beklagte hat hier eine wirksame und auch für den Kläger geltende
Regelung getroffen, die seinem Klageanspruch entgegensteht. Eine sich
aus der Beschränkung ergebende Pflichtverletzung ist nicht
ersichtlich.

aa) Jedenfalls mit Wirksamwerden der neuen
Betriebsordnung am 05.05.2014 findet sich in deren § 20 Nr. 2 eine
von der Mehrheit der Mitgliederversammlung gebilligte ausdrückliche
Regelung über die hier streitgegenständlichen Möglichkeiten,
Fahrer unter ganz bestimmten Bedingungen und für einen zeitlich
begrenzten Zeitraum von der Vermittlung weiterer Fahraufträge
auszunehmen. Die Betriebsordnung der Beklagten in ihrer jeweils
gültigen Fassung ist aufgrund der Verweisung in § 2 Nr. 2 des
Gestattungsvertrages ausdrücklich Bestandteil der vertraglichen
Beziehungen der Parteien geworden.

bb) Auch ohne diese vertragliche Regelung ließe
sich im Übrigen eine vertragswidrige Beschränkung des Zugangs des
Klägers zur Funkfahrtenvermittlung nicht feststellen. Denn der
vertragliche Andienungsanspruch kann von vornherein durch diverse
Regularien in einer vom jeweiligen Fahrer hinzunehmenden Weise
beschränkt sein, wenn damit gewährleistet werden soll, dass
Fahraufträge unter Berücksichtigung der Gleichbehandlung der an der
Funkvermittlung teilnehmenden Fahrern nach betrieblichen und für
Kunden sinnvollen Kriterien verteilt werden. Die Notwendigkeit einer
umfassenden Regulierung der Pflichten eines am System des Beklagten
teilnehmenden Taxifahrers folgt dabei bereits aus dem Sinn und Zweck
der Betriebsordnung, die zwar zunächst eine Vereinsordnung
darstellt, die aber zugleich Regelungen für die „Solidargemeinschaft
aller Taxifahrer“ im Interesse ihrer wirtschaftlichen Existenz
aufstellt (siehe etwa § 1). indem der Kläger sich im Rahmen des
Gestattungsvertrages auch der Betriebsordnung unterworfen hat,
unterliegt auch er der der Betriebsordnung immanenten und aus dem
Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) folgenden Pflicht zur
Wahrung der gemeinsamen Belange der über „Taxi-Ruf Bremen“
miteinander verbundenen Taxifahrer (vgl. OLG München. Urteil vom
02.04.1998. Az.: U (K) 2145/98 —- juris). Soweit der Beklagte - mit
Zustimmung seiner Mitglieder -— Regularien
entwirft und praktiziert, die — nach
Gesamtabwägung der zu berücksichtigenden Belange - im Interesse der
Gesamtheit der Mitglieder und Vertragspartner steht, begeht er auch
gegenüber dem Kläger keine Pflichtverletzung (vgl. BGH. Urteil vom
12.11.1979, Az.: II ZR 40/79 —juris).

Dass es einer Ordnung über die Funkvermittlung
bedarf, ergibt sich im Übrigen aus dem Recht der gleichen Teilhabe
aller an dem System beteiligter Fahrer und Unternehmen. Aus der
Notwendigkeit, die Interessen aller an dem System Beteiligter zu
einem gerechten Ausgleich zu bringen, folgt, dass eine
Verfahrensweise über die gleichmäßige. nach sinnvollen und
nachvollziehbaren Kriterien verteilte Vermittlung von Aufträgen
existieren muss und von allen zu akzeptieren ist, damit einerseits
keine ungleiche Behandlung stattfindet und auf der anderen Seite den
Wünschen und Bedürfnissen der Kunden nach einer schnellen,
unkomplizierten Bedienung Ihrer Fahraufträge Rechnung getragen
werden kann. Das wiederum gewährleistet das Überleben des
Funkvermittlungssystems, auf das wiederum die Taxifahrer und
Taxiunternehmen wirtschaftlich angewiesen sind. Dementsprechend
können die Andienungsgerechtigkeit unter den Fahrern fördernde
Kriterien wie etwa die gegenwärtige Verfügbarkeit, Wartezeit am
Taxistand oder die örtliche Nähe zum Ort des Fahrtbeginns ebenso zu
berücksichtigen sein wie etwa die Kundeninteressen nach der Annahme
auch kurzer Fahrtaufträge und der Unverzüglichkeit eines
Fahrtantritts.

(1) Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist
nicht feststellbar, dass die angegriffene Regelung den Interessen der
Gesamtheit der Mitglieder und Vertragspartner widerspricht oder den
Beklagten unzumutbar belastet.

Der geringfügige Nachteil einer Sperre von fünf
Minuten im Fall der Ablehnung oder Nichtreaktion auf eine
Vermittlungsanfrage verhindert, dass ein Fahrer, von dem man aufgrund
dieses Verhaltens annehmen darf, dass er aktuell nicht bereit für
eine Auftragsannahme ist, erst erneut angefragt werden muss, bevor
der Auftrag einem anderen Fahrer angedient wird. Dass dies dem
Interesse der Kunden und des Beklagten an einer schnellen
Fahrtenvermittlung dienen kann, liegt auf der Hand. Für den
einzelnen Taxifahrer, dem damit fünf Minuten zur Herstellung der
Beförderungsbereitschaft gegeben werden, ist diese Regelung ohne
Weiteres zumutbar.

Es ist auch nachvollziehbar, dass für das
Funktionieren des Systems alle Kundenaufträge angenommen und
abgearbeitet werden müssen, damit das System als Ganzes
funktioniert. Die streitige Sperre von fünf Minuten soll in den
Fällen, in denen der Fahrer schon bei Übermittlung der Anfrage
sehen oder den Angaben entnehmen kann, um was für einen Auftrag es
sich handelt, obendrein verhindern, dass Fahrer Touren, die wegen
ihrer Kürze vielleicht nicht so attraktiv sind, ablehnen. Auf diese
Weise haben alle Fahrer an der „Mischkalkulation“, die der
Vermittlung und Durchführung von Taxifahrten zu Grunde liegt,
gleichermaßen teil. Auch dieses Anliegen erscheint legitim und im
Interesse der Gesamtheit der Taxifahrer liegend. In diesem Sinne
wirkt ebenfalls die in ihren Auswirkungen sicher etwas gewichtigere,
aber ebenfalls jedenfalls nicht den Interessen der Gesamtheit der
Taxifahrer zuwiderlaufende gestaffelte Sanktion im Fall der Rückgabe
eines bereits bestätigten Fahrauftrages.

Das vom Landgericht ins Feld geführte
vermeintliche „Anhörungsrecht“ des einzelnen Taxifahrers in
einem derartigen Fall ist dagegen wenig praktikabel. Es liegt auf der
Hand, dass es den Arbeitsaufwand in der Vermittlungszentrale nicht
unerheblich erhöhen würde.

(2) Die angefochtene Regelung ist auch deshalb
zulässig, weil der beabsichtigte Zweck, nämlich die Beschleunigung
der Tourenvermittlung und eine höhere Kundenzufriedenheit, nach
Einführung der Regelungen auch tatsächlich eingetreten ist. Dies
steht für das Verfahren unstreitig fest, nachdem die Beklagte in der
Klageerwiderung behauptet hat, durch die Einführung des hier
streitigen Verfahrens sei die Fahrtenvermittlung aller Touren
beschleunigt worden und die Zahl der Kundenbeschwerden messbar
zurückgegangen. Der Kläger hat hierzu in seiner Replik lediglich
ausgeführt hat, die Maßnahmen könnten für die Aufrechterhaltung
des Betriebsablaufs schon deshalb nicht als notwendig erachtet
werden, weil ansonsten zu erwarten gewesen wäre, dass der Beklagte
sie bereits deutlich früher eingeführt hätte. in diesem Vortrag
ist kein Bestreiten der klägerischen Behauptung zu sehen. Es handelt
sich vielmehr um einen argumentativen Zirkelschluss. Keinesfalls
beweist der Umstand, dass eine Neuerung nicht schon früher
eingeführt worden ist, ihre fehlende Notwendigkeit. Andernfalls gäbe
es keinerlei Fortschritt und Innovation.

(3) Die Annahme einer gegenüber den
Gesamtinteressen der Taxifahrer unangemessene Benachteiligung des
Klägers verbietet sich schließlich auch deshalb, weil die
Sperr-Regelungen für alle Fahrer gleichermaßen gelten. Es ist nicht
ersichtlich, inwiefern der Kläger in der Gesamtschau durch diese
Verfahrensweise überhaupt einen (wirtschaftlichen) Nachteil
erleidet. Insofern ist die Behauptung des Beklagten unbestritten
geblieben, dass der Arbeitgeber des Beklagten durch das von der
Beklagten eingeführte Verfahren keinerlei Umsatzverluste
festgestellt habe. Dann kann aber auch der Kläger, dessen Einkommen
sich maßgeblich nach den getätigten Umsätzen richtet, keinen
wirtschaftlichen Schaden erlitten haben. Dies ist auch
nachvollziehbar, weil indem selben Umfang, in dem der Kläger von
einer Sperre bei Nichtannahme einer Tour betroffen ist, auch die
anderen der Beklagten angeschlossenen Fahrer im Stadtgebiet betroffen
sein müssten, da die Regelung bei jedem Fahrer angewandt wird.
Jedenfalls hat der Kläger nicht behauptet, häufiger als andere
Fahrer von der Sperre betroffen zu sein. Demnach müssen ihm im Saldo
durch die Sperre anderer Fahrzeuge während seiner eigenen
Beförderungsbereitschaft Aufträge zugute kommen, die ansonsten gar
nicht an ihn vermittelt würden. 

3. Ein Anspruch des Klägers folgt schließlich
auch nicht aus § 1004 BGB i.V.m. § 138 Abs. 1 BGB, Art. 12 GG. Zwar
wirkt über 5 138 BGB das im Grundgesetz verkörperte Wertsystem auf
das Privatrecht ein (Palandt-Ellenberger, BGB, 74. Auflage, 2015, §
138, Rn. 4). Ein unzulässiger Eingriff des Beklagten in die
Berufsausübungsfreiheit des Klägers liegt hier aber schon deshalb
nicht vor, weil die Verfahrensweise des Beklagten aufgrund der
vorstehenden Überlegungen im Einklang mit dem Gestattungsvertrag
steht, im Interesse der Gesamtheit der Vertragspartner und Mitglieder
des Beklagten zulässig ist und zugleich den Kläger nicht unzumutbar
belastet. Dementsprechend kommt auch ein Unterlassungsanspruch des
Klägers aus 5 1004 BGB i.V.m. ä 823 Abs. 1, 826 BGB nicht in
Betracht.

III.
Die Kostenentscheidung folgt aus ä 91 Abs. 1
ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht
auf 95 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, denn
die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2
ZPO).

Der Streitwert beträgt 4.000,00 €.


gez. Dr. k gez. Dr. g gez. Dr. x


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