Das OLG-Urteil im Originaltext,
Thema: Streit um die Sanktionen
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Geschäftszeichen: 1 U 20/15 = 4 O 231/14 Landgericht Bremen
Verkündet am 09.09.2015
gez. ...e
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
U r t e i l
In dem Rechtsstreit
Marco Bark, ...str. 888, 28000 Bremen,
Kläger und Berufungsbeklagter.
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt John-Thomas Meyer. Contrescarpe 46, 28195 Bremen,
Geschäftszeichen: 198/13/jtm
gegen
Taxi-Ruf Bremen, Vereinigung Bremer Kraftdroschkenbesitzer seit 1894 e.V.‚ Jakobistr. 20, 28195 Bremen,
Beklagter und Berufungskläger,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. ...l und Kollegen, str 99, 28000 Bremen,
Geschäftszeichen: …
hat der 1. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen auf die mündliche Verhandlung vom 22.07.2015 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. k, den Richter am Oberlandesgericht Dr. g und die Richte-
rin am Oberlandesgericht Dr. x für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen
- 4. Zivilkammer. Einzelrichter - vom 09.03.2015 — 4 O 231/14 — abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.000,00 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Kläger ist für einen Taxiunternehmer als Taxifahrer tätig. Der Unternehmer ist Mitglied des Beklagten. eines wirtschaftlichen Vereines. der unter den ihm als Mitglieder angeschlossenen Taxiunternehmen und deren angestellten Fahrern Fahraufträge per Funk vermittelt. Die Beklagte praktiziert etwa seit 2012 ein Verfahren der Vermittlung von Fahraufträgen, das in der Vermittlungssoftware hinterlegt ist. Danach wird für denjenigen, der am Halteplatz des Taxis eingebucht ist, bei Ablehnung eines angedienten Auftrages ebenso wie Nichtreaktion innerhalb von 20 Sekunden eine automatische Vermittlungssperre von fünf Minuten verhängt. Gibt ein Fahrer einen bestätigten Fahrauftrag zurück, trifft ihn in einem Zeitfenster von zwölf Stunden bei der ersten Rückgabe eine Sperre von fünf Minuten, bei der zweiten Rückgabe eine Sperre von 15 Minuten und ab der dritten Rückgabe für jede Rückgabe eines Auftrags eine Sperre von 30 Minuten. Dieses Verfahren ist nach seiner Einführung von der Mitgliederversammlung des Beklagten beschlossen worden; es wurde durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 05.05.2014 erneut bestätigt und zum Bestandteil der aktuellen Betriebsordnung gemacht (§ 20 Nr. 2 der Betriebsordnung).
Der Kläger hat sich in erster Instanz gegen den aus dieser Regelung folgenden zeitweiligen Ausschluss von der Funkfahrtvermittlung gewandt und beantragt, den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, den Kläger von der Funkfahrtvermittlung auszuschließen.
Das Landgericht Bremen hat dem Beklagten mit dem Urteil vom 09.03.2015 aufgegeben, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu € 10.000,-- zu unterlassen, den Kläger im Falle der Nichtannahme eines per Funk angedienten Fahrauftrages bzw. seiner Rückgabe oder im Falle seiner Abwesenheit bzw. Nicht-Meldung auf die per Funk erfolgende Andienung eines Fahrauftrages durch den Beklagten umgehend von der Funkfahrtenvermittlung auszuschließen.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten.Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz und der Begründung der Entscheidung im Einzelnen wird auf das angefochtene Urteil des Landgerichts (5 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und wegen der Berufungsanträge auf die Sitzungsniederschrift vom 22.07.2015 Bezug genommen. Das Berufungsvorbringen der Parteien ergibt sich aus den Schriftsätzen des Beklagten vom 04.05.2015, 02.07.2015 und 15.07.2015 sowie aus den Schriftsätzen des Klägers vom 12.06.2015 und vom 15.07.2015.
II.
Die statthafte (§ 511 ZPO), form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Beklagten ist zulässig (§§ 517, 519, 520 ZPO) und begründet. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch steht dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
1. Aus der Satzung des Beklagten ergibt sich kein derartiger Anspruch. Diese enthält vor allem Regelungen zur inneren Verfasstheit der Beklagten, zum Zweck des Vereins sowie zum Eniverb und der Beendigung der Mitgliedschaft und den Rechten und Pflichten der Mitglieder und Vertragspartner. Einen Anspruch auf Fahrtenvermittlung enthält die Satzung nicht. In § 3 Nr. 1 der Satzung findet sich lediglich eine Bestimmung darüber, was die Voraussetzungen für eine Teilnahme an der FahrtenvermittIung als Vertragspartner sind. Das Recht zur Nutzung der Einrichtungen des Beklagten nach Maßgabe der dafür getroffenen Bestimmungen ist dagegen gemäß § 3 Nr. 1 der Satzung allein im Hinblick auf die Rechte der Mitglieder festgehalten. Der Kläger ist indes kein Mitglied der Beklagten.
2. Dem Kläger steht auch kein vertraglicher Anspruch zur Seite. Ein Unterlassungsanspruch kann auch Folge der andauernden Verletzung einer vertraglichen Verpflichtung sein (vgl. Palandt—Grüneberg, BGB, 74. Auflage 2015, 5 280, Rn. 33). Eine derartige Pflichtverletzung lässt sich hier nicht feststellen.
a) Allerdings scheitert der Anspruch nicht schon am Fehlen einer vertraglichen Beziehung zwischen den Parteien. Die Parteien haben am 23.11.2009 einen „Gestattungsvertrag“ (Nr. ####) miteinander geschlossen. Dieser Vertrag war für die Dauer der Gültigkeit des Taxischeins des Klägers geschlossen und endete gemäß g 4 Nr. 1 des Gestattungsvertrages am 13.11.2011. Das unter dem 31.10.2011 angetragene Angebot des Beklagten zum Abschluss eines neuen Vertrages hat der Kläger ausgeschlagen und den Abschluss eines neuen Gestattungsvertrages mit anwaltlichem Schriftsatz vom 02.11.2011 von der Streichung einer bestimmten Klausel abhängig gemacht. Der Beklagte ist auf dieses Angebot im Grundsatz eingegangen und hat seinerseits mit anwaltlichem Schriftsatz vom 14.11.2011 erklärt, den Gestattungsvertrag Nr. 2056 auf der Grundlage der bisherigen Bestimmungen für die Dauer der Gültigkeit des Taxischeins ohne sonstige Auflagen zu verlängern. Damit haben sich die Parteien auf die Verlängerung des bisherigen Gestattungsvertrages geeinigt, weil in dem Angebot des Klägers auch erkennbar das Angebot enthalten war, den bisherigen Gestattungsvertrag unverändert fortgelten zu lassen. Selbst wenn in dem Schreiben des Beklagten vom 14.11.2011 ein neues Angebot zu sehen wäre, hat dieser auf die ausdrückliche Annahme durch den Kläger gemäß {5, 151 BGB verzichtet (letzter Satz: „lch gehe davon aus, dass die Angelegenheit damit abschließende Erledigung gefunden hat“) mit der Folge, dass auf diese Weise die Fortgeltung des ausgelaufenen Vertrages für die Dauer der verlängerten Geltung des Taxischeins vereinbart worden ist.
b) Ein Anspruch des Klägers auf Teilhabe an der Funkfahrtenvermittlung ergibt sich sodann im Grundsatz aus § 1 Nr. 1, 2 des Gestattungsvertrages, in dem dem Kläger die Entgegennahme und Ausführung von durch den Beklagten per Funk vermittelten Fahraufträgen gestattet wird. Der Senat folgt insoweit dem Ansatz des Landgerichts, demzufolge aus dem zwischen den Parteien bestehenden Gestattungsvertrag nicht nur die Erlaubnis für den einzelnen Fahrer. funkvermittelte Fahraufträge der Beklagten entgegenzunehmen und durchzuführen resultiert, sondern dies zugleich impliziert, dass der Beklagte — jedenfalls nach dem Grundsatz von Treu und Glauben, § 242 BGB - dem Fahrer auch entsprechende Fahraufträge per Funk andienen muss.
c) Dieser vertragliche Rechtsanspruch auf Teilnahme an der Funkvermittlung kann von dem Beklagten nicht beliebig aufgehoben oder eingeschränkt werden. Er ist aber umgekehrt auch nicht voraussetzungs- und schon gar nicht schrankenlos. Der Beklagte hat hier eine wirksame und auch für den Kläger geltende Regelung getroffen, die seinem Klageanspruch entgegensteht. Eine sich aus der Beschränkung ergebende Pflichtverletzung ist nicht ersichtlich.
aa) Jedenfalls mit Wirksamwerden der neuen Betriebsordnung am 05.05.2014 findet sich in deren § 20 Nr. 2 eine von der Mehrheit der Mitgliederversammlung gebilligte ausdrückliche Regelung über die hier streitgegenständlichen Möglichkeiten, Fahrer unter ganz bestimmten Bedingungen und für einen zeitlich begrenzten Zeitraum von der Vermittlung weiterer Fahraufträge auszunehmen. Die Betriebsordnung der Beklagten in ihrer jeweils gültigen Fassung ist aufgrund der Verweisung in § 2 Nr. 2 des Gestattungsvertrages ausdrücklich Bestandteil der vertraglichen Beziehungen der Parteien geworden.
bb) Auch ohne diese vertragliche Regelung ließe sich im Übrigen eine vertragswidrige Beschränkung des Zugangs des Klägers zur Funkfahrtenvermittlung nicht feststellen. Denn der vertragliche Andienungsanspruch kann von vornherein durch diverse Regularien in einer vom jeweiligen Fahrer hinzunehmenden Weise beschränkt sein, wenn damit gewährleistet werden soll, dass Fahraufträge unter Berücksichtigung der Gleichbehandlung der an der Funkvermittlung teilnehmenden Fahrern nach betrieblichen und für Kunden sinnvollen Kriterien verteilt werden. Die Notwendigkeit einer umfassenden Regulierung der Pflichten eines am System des Beklagten teilnehmenden Taxifahrers folgt dabei bereits aus dem Sinn und Zweck der Betriebsordnung, die zwar zunächst eine Vereinsordnung darstellt, die aber zugleich Regelungen für die „Solidargemeinschaft aller Taxifahrer“ im Interesse ihrer wirtschaftlichen Existenz aufstellt (siehe etwa § 1). indem der Kläger sich im Rahmen des Gestattungsvertrages auch der Betriebsordnung unterworfen hat, unterliegt auch er der der Betriebsordnung immanenten und aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) folgenden Pflicht zur Wahrung der gemeinsamen Belange der über „Taxi-Ruf Bremen“ miteinander verbundenen Taxifahrer (vgl. OLG München. Urteil vom 02.04.1998. Az.: U (K) 2145/98 —- juris). Soweit der Beklagte - mit Zustimmung seiner Mitglieder -— Regularien
entwirft und praktiziert, die — nach Gesamtabwägung der zu berücksichtigenden Belange - im Interesse der Gesamtheit der Mitglieder und Vertragspartner steht, begeht er auch gegenüber dem Kläger keine Pflichtverletzung (vgl. BGH. Urteil vom 12.11.1979, Az.: II ZR 40/79 —juris).
Dass es einer Ordnung über die Funkvermittlung bedarf, ergibt sich im Übrigen aus dem Recht der gleichen Teilhabe aller an dem System beteiligter Fahrer und Unternehmen. Aus der Notwendigkeit, die Interessen aller an dem System Beteiligter zu einem gerechten Ausgleich zu bringen, folgt, dass eine Verfahrensweise über die gleichmäßige. nach sinnvollen und nachvollziehbaren Kriterien verteilte Vermittlung von Aufträgen existieren muss und von allen zu akzeptieren ist, damit einerseits keine ungleiche Behandlung stattfindet und auf der anderen Seite den Wünschen und Bedürfnissen der Kunden nach einer schnellen, unkomplizierten Bedienung Ihrer Fahraufträge Rechnung getragen werden kann. Das wiederum gewährleistet das Überleben des Funkvermittlungssystems, auf das wiederum die Taxifahrer und Taxiunternehmen wirtschaftlich angewiesen sind. Dementsprechend können die Andienungsgerechtigkeit unter den Fahrern fördernde Kriterien wie etwa die gegenwärtige Verfügbarkeit, Wartezeit am Taxistand oder die örtliche Nähe zum Ort des Fahrtbeginns ebenso zu berücksichtigen sein wie etwa die Kundeninteressen nach der Annahme auch kurzer Fahrtaufträge und der Unverzüglichkeit eines Fahrtantritts.
(1) Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist nicht feststellbar, dass die angegriffene Regelung den Interessen der Gesamtheit der Mitglieder und Vertragspartner widerspricht oder den Beklagten unzumutbar belastet.
Der geringfügige Nachteil einer Sperre von fünf Minuten im Fall der Ablehnung oder Nichtreaktion auf eine Vermittlungsanfrage verhindert, dass ein Fahrer, von dem man aufgrund dieses Verhaltens annehmen darf, dass er aktuell nicht bereit für eine Auftragsannahme ist, erst erneut angefragt werden muss, bevor der Auftrag einem anderen Fahrer angedient wird. Dass dies dem Interesse der Kunden und des Beklagten an einer schnellen Fahrtenvermittlung dienen kann, liegt auf der Hand. Für den einzelnen Taxifahrer, dem damit fünf Minuten zur Herstellung der Beförderungsbereitschaft gegeben werden, ist diese Regelung ohne Weiteres zumutbar.
Es ist auch nachvollziehbar, dass für das Funktionieren des Systems alle Kundenaufträge angenommen und abgearbeitet werden müssen, damit das System als Ganzes funktioniert. Die streitige Sperre von fünf Minuten soll in den Fällen, in denen der Fahrer schon bei Übermittlung der Anfrage sehen oder den Angaben entnehmen kann, um was für einen Auftrag es sich handelt, obendrein verhindern, dass Fahrer Touren, die wegen ihrer Kürze vielleicht nicht so attraktiv sind, ablehnen. Auf diese Weise haben alle Fahrer an der „Mischkalkulation“, die der Vermittlung und Durchführung von Taxifahrten zu Grunde liegt, gleichermaßen teil. Auch dieses Anliegen erscheint legitim und im Interesse der Gesamtheit der Taxifahrer liegend. In diesem Sinne wirkt ebenfalls die in ihren Auswirkungen sicher etwas gewichtigere, aber ebenfalls jedenfalls nicht den Interessen der Gesamtheit der Taxifahrer zuwiderlaufende gestaffelte Sanktion im Fall der Rückgabe eines bereits bestätigten Fahrauftrages.
Das vom Landgericht ins Feld geführte vermeintliche „Anhörungsrecht“ des einzelnen Taxifahrers in einem derartigen Fall ist dagegen wenig praktikabel. Es liegt auf der Hand, dass es den Arbeitsaufwand in der Vermittlungszentrale nicht unerheblich erhöhen würde.
(2) Die angefochtene Regelung ist auch deshalb zulässig, weil der beabsichtigte Zweck, nämlich die Beschleunigung der Tourenvermittlung und eine höhere Kundenzufriedenheit, nach Einführung der Regelungen auch tatsächlich eingetreten ist. Dies steht für das Verfahren unstreitig fest, nachdem die Beklagte in der Klageerwiderung behauptet hat, durch die Einführung des hier streitigen Verfahrens sei die Fahrtenvermittlung aller Touren beschleunigt worden und die Zahl der Kundenbeschwerden messbar zurückgegangen. Der Kläger hat hierzu in seiner Replik lediglich ausgeführt hat, die Maßnahmen könnten für die Aufrechterhaltung des Betriebsablaufs schon deshalb nicht als notwendig erachtet werden, weil ansonsten zu erwarten gewesen wäre, dass der Beklagte sie bereits deutlich früher eingeführt hätte. in diesem Vortrag ist kein Bestreiten der klägerischen Behauptung zu sehen. Es handelt sich vielmehr um einen argumentativen Zirkelschluss. Keinesfalls beweist der Umstand, dass eine Neuerung nicht schon früher eingeführt worden ist, ihre fehlende Notwendigkeit. Andernfalls gäbe es keinerlei Fortschritt und Innovation.
(3) Die Annahme einer gegenüber den Gesamtinteressen der Taxifahrer unangemessene Benachteiligung des Klägers verbietet sich schließlich auch deshalb, weil die Sperr-Regelungen für alle Fahrer gleichermaßen gelten. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Kläger in der Gesamtschau durch diese Verfahrensweise überhaupt einen (wirtschaftlichen) Nachteil erleidet. Insofern ist die Behauptung des Beklagten unbestritten geblieben, dass der Arbeitgeber des Beklagten durch das von der Beklagten eingeführte Verfahren keinerlei Umsatzverluste festgestellt habe. Dann kann aber auch der Kläger, dessen Einkommen sich maßgeblich nach den getätigten Umsätzen richtet, keinen wirtschaftlichen Schaden erlitten haben. Dies ist auch nachvollziehbar, weil indem selben Umfang, in dem der Kläger von einer Sperre bei Nichtannahme einer Tour betroffen ist, auch die anderen der Beklagten angeschlossenen Fahrer im Stadtgebiet betroffen sein müssten, da die Regelung bei jedem Fahrer angewandt wird. Jedenfalls hat der Kläger nicht behauptet, häufiger als andere Fahrer von der Sperre betroffen zu sein. Demnach müssen ihm im Saldo durch die Sperre anderer Fahrzeuge während seiner eigenen Beförderungsbereitschaft Aufträge zugute kommen, die ansonsten gar nicht an ihn vermittelt würden.
3. Ein Anspruch des Klägers folgt schließlich auch nicht aus § 1004 BGB i.V.m. § 138 Abs. 1 BGB, Art. 12 GG. Zwar wirkt über 5 138 BGB das im Grundgesetz verkörperte Wertsystem auf das Privatrecht ein (Palandt-Ellenberger, BGB, 74. Auflage, 2015, § 138, Rn. 4). Ein unzulässiger Eingriff des Beklagten in die Berufsausübungsfreiheit des Klägers liegt hier aber schon deshalb nicht vor, weil die Verfahrensweise des Beklagten aufgrund der vorstehenden Überlegungen im Einklang mit dem Gestattungsvertrag steht, im Interesse der Gesamtheit der Vertragspartner und Mitglieder des Beklagten zulässig ist und zugleich den Kläger nicht unzumutbar belastet. Dementsprechend kommt auch ein Unterlassungsanspruch des Klägers aus 5 1004 BGB i.V.m. ä 823 Abs. 1, 826 BGB nicht in Betracht.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus ä 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf 95 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, denn die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Der Streitwert beträgt 4.000,00 €.
gez. Dr. k gez. Dr. g gez. Dr. x