Das Urteil im Volltext, Übertragungsfehler vorbehalten, Namen teilweise anonymisiert.
Zum Thema Streit um Sanktionen gegen Taxifahrer
LANDGERICHT BREMEN
Geschäfts-Nr. 4- o- 231/14 verkündet am 09. März 2015
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL in Sachen Marco Bark, 28### Bremen als Kläger
Prozessbevollm.: Rechtsanwalt Meyer,
Contrescarpe 46, 28195 Bremen ‘
AZ d. Proz.-Bev.: 198/13/jtm
gegen
Taxi—Ruf Bremen, Jakobistr. 20. 28195 Bremen Vereinigung Bremer Kraftdroschkenbesitzer seit 1894 e.V., vertreten durch den 1.
Vorsitzenden Fred B*** und 2. Vorsitzenden ***
als Beklagten
Prozessbevollm.: Rechtsanwälte Dr. n,
*allee #, 28### Bremen
hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Bremen auf die mündliche Verhandlung vom 26. Januar 2015 durch den Richter LG Richter am Landgericht *** als Einzelrichter
Dem Beklagten wird aufgegeben, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungseldes von bis zu € 10.000,-- zu unterlassen, den Kläger im Falle der Nicht-Annahme
einesper Funk angedienten Fahrauftrages bzw. seiner Rückgabe oder im Falle seiner Abwesenheit bzw. Nicht-Meldung auf die per Funk erfolgende Andienung eines Fahrauftrages durch die Beklagte
umgehend von der Funkfahrtenvermittlung auszuschließen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von € 5.000 vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird endgültig auf € 6.000 (€ 1.500 je Sachantrag in der Klagschrift) festgesetzt.
Der Kläger ist für einen Taxiunternehmer als Taxifahrer tätig. Der Unternehmer ist Mitglied des Beklagten, eines wirtschaftlichen Vereines, der unter den ihm als Mitglieder angeschlossenen
Taxiunternehmen und deren angestellten Fahrern Fahraufträge per Funk vermittelt. Bei der Vermittlung wird der jeweilige Fahrauftrag per Funk zunächst den Fahrern derjenigen Fahrzeuge, die sich an
dem zum Ort des Fahrtbeginns nächstgelegenen Taxenstand befinden, nach der Positionsreihenfolge angedient. Soweit ein Fahrauftrag hier nicht vergeben werden kann, wird er in die „allgemeine
Vermittlung“ gegeben, worauf sich dann die auf einer Fahrt befindlichen „freien“ Fahrer um den betreffenden Auftrag bewerben können und der Auftrag dann nach bestimmten Festlegungen wie z.Bsp.
Nähe des Fahrzeugs zum Ort des gewünschten Fahrtbeginns vergeben wird.
Die Parteien haben untereinander einen formularmäßig von dem Beklagten vorformulierten „Gestattungsvertrag“ geschlossen, der dem Kläger die Entgegennahme und Ausführung von durch den Beklagten
per Funk vermittelten Fahraufträgen gestattet.
Eine vom Beklagten dem Kläger unter dem 31.10.2011 angetragene Änderungsvereinbarung (Anlage K 5 zur Klage z BI. 22 f. d.A.9) hatte dieser zurückgewiesen. Daraufhin erklärte der Beklagte mit
Schreiben vom 14.11.2011 (Anlage B 7 zur Klagerwiderung), den bereits zu einem früheren Zeitpunkt geschlossenen GestattungsVertrag fortgelten zu lassen, woraufhin der Kläger sich weiterhin von
dem Beklagten Fahraufträge vermitteln ließ.
Die alte.„Betriebsordnung des Taxi-Ruf Bremen" sah für „alle Taxiunternehmerinnen und Taxiunternehmer sowie Fahrerinnern“ unter dem Begriff'„Fahrer“ für die Fälle eines Verstoßes gegen die Betriebsordnung gemäß § 22 „Sanktionen" vor, nämlich „Mündliche Belehrung“, „Teilnahme an Nachschulungen“, „Zahlung einer Geldbuße“, „Ausschluss von Sonderaufträgen“, „Ausschluss von qualifikationsabhängigen Aufträgen“ und die „Kündigung des Gestattungsvertrages“. Auf einer Mitgliederversammlung vom 05.05.2014 wurde die Betriebsordnung neu gefasst (vgl. Anlage B 8 der KlagenNiderung = BI. 86 ff. d.A.). Der § 22 in alter Fassung wurde gestrichen und die Sanktionen nunmehr in § 23 geregelt. Der Katalog sieht grundsätzlich die gleichen Sanktionen wie die alte Betriebsordnung vor, allerdings können Geldbußen danach nur noch bis höchstens € 500 verhängt werden und außerdem werden von da an „Fehlverhalten der Fahrer, die Erfüllungsgehilfen der Unternehmer sind" nur den „Taxiunternehmern zugerechnet“, so dass dementsprechend an die Stelle der Sanktion „Kündigung des Gestattungsvertrages" in der alten Betriebsordnung die Sanktion „Ausschluss des Taxis von allen Vermittlungsaufträgen“ trat.
Daneben praktiziert der Beklagte gegenüber den bei den Taxi—Unternehmen angestellten Fahrern ein weiteres Sanktionssystem. So wird ein Fahrer, der einen ihm per Funk angetragenen Auftrag nicht
annimmt und „zurückgibt, im Anschluss daran beim ersten Mal für 5 Minuten, beim zweiten Mal innerhalb von 12 Stunden für 15 Minuten und ab dem'dritten Mal innerhalb von 12 Stunden für 30 Minuten
von der Funkvermittlung ausgeschlossen. ‘
Für den Fall, dass der jeweilige Fahrer sich nicht binnen 20 Sekunden zur Annahme eines ihm angetragenen Fahrauftrages entschließt, sei es weil er sich nicht meldet, sei es weil er sich gar nicht
im Fahrzeug befindet, wird ein Ausschluss von der Funkvermittlung von 5 Minuten verhängt. Es gibt allerdings die Möglichkeit, eine „Pausentaste“ zu aktivieren. Geschieht dies, so wird der Fahrer
von der Funkvermittlung auch dann nicht ausgeschlossen, wenn er binnen dieser Zeit Fahraufträge nicht entgegennimmt bzw. sich nicht meldet. Nach Vortrag des Klägervertreters im Termin darf diese
Taste jedoch nur einmal innerhalb 1 Stunde betätigt werden, wobei dann die Pause strikt 10 Minuten dauere auch dann, wenn man nur für weniger als 10 Minuten Pause machen wolle. Nach Vortrag des
Beklagtenmitvorstandes H*** im Termin dauere die Pause, je nach Bedarf des Fahrers, ‚bis zu 10 Minuten und dürfe nach einer Bereitschaftsphase von mindestens 10 Minuten nach der Pause diese
wiederholt werden.
Auf einer Mitgliederversammlung vom 22.04.2013 wurde dieses Sanktionssystem unter den Mitgliedern diskutiert und von ihnen, wie der Beklagte es formuliert, „bestätigt“.
Der Kläger, der sich in verschiedenerlei Hinsicht gegen das Sanktionssystem des Beklagten wendet bzw. in diesem Rechtsstreit gewendet hatte, trägt vor, dass der Beklagte ihn seit dem 11.04.2012
täglich mehrfach jeweils zwischen 5 und 30 Minuten von der Funkvermittlung ausgeschlossen habe. Insoweit wird auf den Vortrag des Klägers in der Klage (S. 4 = Bl. 4 d.A. sowie Anlagen K 1 = BI.
14 d.A. und K2 = Bl. 15 d.A.) sowie im Schriftsatz vom 05.05.2014 (S. 3 = BI. 55 d. A. i.V.m. dem Anlagenkonvolut K 7) verwiesen. Danach war er in der Zeit vom 05.11.2013 bis 02.12.2013 insgesamt
26 mal von der Funkfahrtvermittlung ausgeschlossen worden, teils auch zweimal oder mehrfach innerhalb eines 12-Stunden-Zeitraumes. Durch diese Sanktionen werde er in seinen Verdienstmöglichkeiten
beschränkt, die sich bekanntermaßen am Umsatz bzw. der Zahl der gefahrenen Touren orientierten. Dabei hätten Fahrten aufgrund der Funkvermittlung einen Umsatzanteil von 40%. Der Ausschluss von
der Funkvermittlung erfolge ohne Rücksicht auf die Gründe, die der Rückgabe einer angetragenen Tour oder der Nicht—Rückmeldung zugrunde lägen. So werde der Ausschluss etwa auch dann praktiziert,
wenn er wegen eines Zusteigers eine ihm angetragene Tour ablehnen oder zurückgeben müsse oder wenn er sich zwecks Verrichtung einer Notdurft kurzzeitig aus dem Fahrzeug entfernt habe oder Müll
wegbringe.
Daneben gebe es aber auch Sanktionen nach der Betriebsordnung. Der Kläger verweist insoweit auf den als Anlage K 4 zur Klage gereichten Auszug aus einem Sanktionskatalog der Beklagten (BI. 21
d.A.) So drohe ihm der Beklagte etwa eine Geldbuße von € 50 an für die fehlerhafte Ausstellung einer Quittung. Sollte er sich hingegen einem Fahrgast oder einem Mitarbeiter gegenüber „auffällig“
verhalten, so werde ihm die entgeltpflichtige Teilnahme an einem Dienstleistungsseminar auferlegt und ihm der „Servicetaxi-Status“ bis zum Nachweis einer solchen Seminarteilnahme entzogen.
Soweit der Kläger den Beklagten zunächst auch zur Unterlassung des Ausspruches .
von Geldbußen und der Verpflichtung zur Teilnahme an Nachschulungsseminaren hat verurteilt sehen und zudem auch festgestellt wissen wollen, dass der Beklagte nicht zur Androhung, Aussprache oder
Festsetzung von Ordnungsmitteln oder Sanktionen jeder Art gegenüber ihm, den Kläger, berechtigt sei, haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt
erklärt.
den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000 bzw. für den Fall der Nicht-Beitreibbarkeit festzusetzender
Ordnungshaft oder stattdessen festzusetzender Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, vollziehbar an den im Rubrum genannten Vorstandsmitgliedern, zu unterlassen, den Kläger von der Funkfahrtvermittlung
auszuschließen.
Er rügt die Rechtswegzuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit und meint, die Sache gehöre vor das Arbeitsgericht. Außerdem sei der Kläger nicht aktivlegitimiert bzw. er, der Beklagte, nicht
passivlegitimiert, da zwischen den Parteien ein Vertragsverhältnis nicht bestehe, mithin der Kläger sich an seinen Unternehmer wenden ‚müsse. (Dass der Kläger seit dem 11.04.2011 mehrfach von der
Funkvermittlung ausgeschlossen worden sei, werde mit Nicht—Wissen bestritten, und erst Recht, dass die behaupteten Ausschlüsse jeweils mehr als 5 Minuten gedauert hätten, zumal ihm die konkreten
Gründe und Einzelumstände der Touren-Nicht-Annahme- bzw. Rückgabefälle nicht bekannt seien. Das Sanktionssystem beruhe auf § 2 III der Taxiordnung, wonach der Fahrer der Taxe sich „während der
Bereitstellung im Fahrzeug oder in.der Nähe des Fahrzeuges...“ aufzuhalten habe. Im übrigen handele sich bei dem Ausschluss aus der Funkvermittlung nicht um eine Sanktion, sondern um eine
notwendige Maßnahme des Betriebsablaufes. Die Maßnahme sei zur Gewährleistung einer reibungslosen Tourenvermittlung erforderlich und beschleunige diese im Kundeninteresse. Es biete dem Kläger
auch Vorteile, da das System gegenüber allen Funkteilnehmern gleichermaßen angewandt werde, mithin die fahr- und annahmebereiten Fahrer, bedingt durch den Ausschluss einzelner Fahrer, mehr Touren
bekämen. Dass der Kläger durch die Ausschlüsse einen wirtschaftlichen Schaden erleide, werde bestritten. Im übrigen habe er dem Kläger Sanktionen der in § 22 der alten Betriebsordnung
bezeichneten Art nicht angedroht, sondern deren Verhängung gar mit Schreiben vom 24.10.2013 (Anlage B 3 zur Klagerwiderung) ausgeschlossen, zumal, wie nunmehr in § 23 der neuen Betriebsordnung
ausdrücklich klargestellt, die dort aufgeführten Sanktionen ohnedies nur gegenüber Mitgliedern verhängt werden könnten. Auch enthalte der zwischen den Parteien geltende Gestattungsvertrag kein
Recht, den Kläger zur Teilnahme an Nachschulungen und Seminaren zu verpflichten.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf-deren Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Zur Entscheidung in dieser Sache ist die ordentliche Gerichtsbarkeit berufen und nicht, wie der Beklagte meint, die Arbeitsgerichtsbarkeit. Denn es verbindet die Parteien nur ein
„Gestattungsvertrag“, der die zivilen Beziehungen der Parteien regelt, ohne dass der Kläger deshalb im Verhältnis zum Beklagten Arbeitnehmer wäre. Selbst wenn der Fahrer im Verhältnis zum
Taxiunternehmer als Arbeitnehmer i.S.d. § 5 ArbGG und des weiteren der Beklagte als von seinen Mitgliedern, den Taxiunternehmen, ermächtigt anzusehen sein sollte, für sie gegenüber den Fahrern
Sanktionen zu verhängen und diesen deshalb eine arbeitsrechtliche Qualität zugesprochen werden müsste, so begründete dies nicht die Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit, weil es einzig und
allein auf das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien, nicht aber darauf ankommt, ob etwaige Sanktionen des Beklagten den jeweiligen Taxiunternehmern in deren mutmaßlichen Eigenschaft als
Arbeitgeber zuzurechnen sind.
Der mit ihr geltend gemachte Unterlassungsanspruch folgt aus dem zwischen den Parteien bestehenden Gestattungsvertrag. Danach ist es dem Kläger erlaubt, im Rahmen seines Rechtsverhältnisses mit
dem Taxiunternehmen, das Mitglied beim Beklagten ist, funkvermittelte Fahraufträge der Beklagten entgegenzunehmen und durchzuführen.
Dies impliziert, dass der Beklagte dem Kläger entsprechende Fahraufträge per Funk auch andient. Bei der Gestattung handelt es sich auch nicht nur um die einseitige Gewährung eines jederzeit
einschränk- oder widerrufbaren rechtlichen Vorteils zugunsten des Fahrers. Vielmehr ist einerseits die Möglichkeit zur Teilnahme an der Funkvermittlung des Beklagten eine wesentliche Grundlage
für die Tätigkeit des jeweiligen Fahrers im Dienste des ihn beschäftigenden Taxiunternehmers und somit auch für die Verdienstmöglichkeiten sowohl des Fahrers selbst als auch der Taxiunternehmer
als Mitglieder des Beklagten. Andererseits beansprucht der Beklagte, losgelöst von den Handlungsmöglichkeiten des jeweiligen Taxiunternehmers gegenüber seinem Fahrer im Rahmen des zwischen ihnen
bestehenden Vertragsverhältnisses mit eigenen, teils gesetzlich nicht einmal vorgesehenen Sanktionsmöglichkeiten - wie hier in diesem Fall - direkt auf das Verhalten des jeweiligen Fahrers
einwirken zu können. Dies gebietet es, den jeweiligen Fahrern im Rahmen des Funknutzungsverhältnisses einen Rechtsanspruch auf Teilnahme an der Funkvermittlung zuzubilligen, der von dem Beklagten
nicht beliebig aufgehoben oder eingeschränkt werden kann, und dem Beklagten eine Rechtfertigung abnötigt, soweit es doch zu Einschränkungen dieses Rechtes kommen soll. Der Beklagte ist daher
nicht nur im Verhältnis seiner Mitgliedsunternehmen, sondern auch den Fahrern unmittelbar gegenüber kraft dem rechtlichen und vorliegend vertraglich untermauerten Gestattungsverhältnisses
verpflichtet, ihnen die Teilnahme an der Funkvermittlung zu ermöglichen.
Der mit der Gestattung einhergehende Anspruch des Fahrers auf Andienung von Fahraufträgen per Funk wird dabei durch einen Ausschluss von der Funkvermittlung beeinträchtigt. Der Andienungsanspruch
ist zwar von vornherein durch diverse Regularien in einer vom jeweilige Fahrer hinzunehmenden Weise beschränkt, die gewährleisten, dass Fahraufträge unter Berücksichtigung der Gleichbehandlung
der an der Funkvermittlung teilnehmenden Fahrern nach betrieblichen und für Kunden sinnvollen Kriterien verteilt werden wie etwa nach gegenwärtiger Verfügbarkeit (Fahrer frei, Nähe zum
Fahrtbeginn, Rangfolge am Taxenstand, ggf. Verfügbarkeit in Fahrt („freier Fahrer“) und wiederum Örtliche Nähe zum Fahrtbeginn.) indes bewirkt der zeitweise Ausschluss von der Funkvermittlung
gegenüber dem einzelnen Fahrer einen Dispens von diesen Regularien zu seinem Nachteil in der Form, dass er auch dann, wenn Fahraufträge nach diesen Regularien ihm anzudienen wären, solche für
eine gewisse Zeit nicht erhält und so einstweilen von einer funkvermittelten Verdienstmöglichkeit ausgeschlossen ist, ohne dass gewährleistet ist, dass er stattdessen auf anderem Wege
(„Einsteiger, Anruf „privater“ Kundschaft) einen Fahrauftrag erhält. Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine Sperre im Einzelfall dem betreffenden Fahrer konkrete Verdienstmöglichkeiten nimmt,
was nicht zwingend ist, so etwa dann, wenn mangels passender Aufträge während der Sperrzeit auch nach den üblichen Regularien ein Auftrag dem betreffenden, zeitweise von der Vermittlung
ausgeschlossene Fahrer nicht hätte angedient werden können. Es genügt für die Annahme einer Rechtsbeeinträchtigung vielmehr, dass der betreffende Fahrer aufgrund des Ausschlusses von der
Funkvermittlung eine Tour verlieren kann, welche er ansonsten bekommen hätte. Dass — wie der ‚Beklagte meint — die Fahrer durch die generelle Praktizierung des Ausschlusses die Chance hat, mehr
Fahraufträge zu erhalten als ohne, ist irrelevant und ändert nichts daran, dass derjenige, der aus welchen Gründen auch immer einen Fahrauftrag nicht annimmt und zurückgibt oder bei
grundsätzlicher Vermittlungsbereitschaft jenseits einer offiziellen Pause der Funkvermittlung nicht zur Verfügung steht, durch den Ausschluss einen Nachteil erleiden kann.
Dass der Kläger in der Vergangenheit mit entsprechenden, für ihn in diesem Sinne nachteiligen Funkvermittlungssperren belegt worden ist, folgt aus seinem Vortrag. Danach wurde er in der Zeit vom
05.11.2013 bis 02.12.2013 26 Mal von der Funkvermittlung durch den Beklagten ausgeschlossen. Dessen Bestreiten dieses Vortrags mit Nicht-Wissen ist gemäß § 138 IV ZPO unzulässig, da die
Verhängung solcher Sperren im beklagtenseitigen Wissen- und Herrschaftsbereich liegt und der Beklagte bereits nach eigenem Vortrag aufgrund der betriebsinternen Speicherung solcher Sperren
zumindest zu eruieren vermag, ob und welche der behaupteten Sperren gegen den jeweiligen Fahrer des vom Kläger gefahrenen Fahrzeugs in der besagten Zeit verhängt worden sind. Jedenfalls aber hat
der Kläger anhand der von ihm in Kopie zur Akte gereichten Monitoraufnahmen (Anlage K 1, K 2 und K 7 der Klage) die Sperren auch datumsmäßig belegt.
Es ist bereits fraglich, ob es eine geeignete Rechtsgrundlage für sie gibt. § 2 der bremischen Taxiordnung bildet eine solche nicht. Die dort normierte Präsenspflicht des Taxifahrers ist
öffentlich-rechtlich und rechtfertigt gemäß § 10 Nr. 2 nur die Verhängung von Bußgeldern durch die öffentliche Hand im Falle der Zuwiderhandlung. Eine satzungslegitimierte Rechtsgrundlage gemäß §
16 Nr. 2 der Satzung in § 22 der alten bzw. in § 23 der neuen Betriebsordnung findet sich ebenfalls nicht. Die Verhängung von Funkvermittlungssperren ist dort nicht vorgesehen, zumal in § 23 der
neuen Betriebsordnung Sanktionen des Beklagten gegenüber die Fahrer nicht mehr vorgesehen sind, da deren Fehlverhalten dem jeweiligen Taxiunternehmer. zugerechnet werden soll. Auch dass die
Mitgliederversammlung das Sanktionssystem der Funkvermittlungssperren auf seiner Versammlung am 22.04.2013 „bestätigt“ habe, ist nicht aussagekräftig. „Bestätigt“ kann nur werden, was anderwärts
bereits beschlossen worden ist. Was jedoch wann in Bezug auf die Möglichkeit der Verhängung von Funkvermittlungssperren gegenüber Fahrern beschlossen worden sein soll, ist nach Beklagtenvortrag
ebenso unklar, wie die Frage, ob solche Sanktionssysteme, offenbar mündlich beschlossen, neben den Regeln der Betriebsordnung Bestand haben können, zumal in der neuen Betriebsordnung eine
Bestrafung der Fahrer für Fehlverhalten nicht mehr vorgesehen ist. Dass sich der Kläger im Rahmen des Gestattungsvertrages in der zwischen den Parteien geltenden Fassung der Sanktionsgewalt des
Beklagten unterworfen haben mag (vgl. etwa § 2 Ziffer 1. des Formulartextes des klägerseits nicht unterzeichneten „Gestattungsvertrags Nr. ####" in. der als Anlage K6 zur Klage vorgelegten
Fassung, die sich allerdings ausdrücklich nur auf die den zeitweiligen Ausschluss aus der Funkfahrtvermittlung nicht regelnde „Betriebsordnung“ bezieht - dass eine Unterwerfung im Rahmen des
zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis enthalten ist, trägt der Beklagte nicht vor) ändert daran nichts. Denn der Sanktionsgewalt des Beklagten unterwerfen hatte sich der Kläger nur
insoweit können, wie die Sanktionsordnung des Beklagten entsprechende Sanktionen überhaupt vorsieht.
Selbst wenn es aber eine satzungslegitimierte Rechtsgrundlage für den zeitweisen Ausschluss des jeweiligen Fahrers eines Taxiunternehmers von der Funkvermittlung gäbe und der Kläger sich dem im
Rahmen des Gestattungsvertrages unterworfen hätte, so hält doch dieses Sanktionssystem gleichwohl einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Denn danach dürfen die Sanktionen losgelöst von den
Gründen einer Nichtannahme bzw. Rückgabe des Fahrauftrages sowie- der Nicht-Erreichbarkeit des Fahrers verhängt werden. Da eine Sanktion aber überhaupt nur gerechtfertigt sein kann, wenn der
Fahrer den objektiven Tatbestand, der die Sanktion rechtfertigen soll, schuldhaft herbeigeführt hat, verbietet sich die Verhängung einer solchen ohne Verschuldensfeststellung per se. Damit einher
geht das Erfordernis, dass eine Sanktion nur verhängt werden darf, wenn dem jeweiligen Fahrer Gelegenheit zum rechtlichen Gehör gewährt worden ist. Dass das streitbefangene Sanktionssystem auf
dem Grundsatz fußt, „kleine Sünden bestraft der liebe Gott postwendend“, mithin mit einer Anhörungsmöglichkeit schlechterdings nicht praktizierbar ist, rechtfertigt nicht einen Verzicht auf ein
besonderes Verschuldens— und Anhörungserfordernis, sondern besagt nur, dass ein derartiges Sanktionssystem per se rechtlich nicht legitimierbar ist.
Dass, wie der Beklagte ohnedies ohne Substanz vorträgt, die Praktizierung des Sanktionssystems des Ausschlusses aus der Funkvermittlung für die Gewähr eines ordnungsgemäßen Betriebsablaufes
notwendig sei und die Vermittlung im Interesse des Kunden beschleunige, rechtfertigt den Verzicht auf das Verschuldens- bzw. Anhörungserfordernis ebenfalls nicht. Die geregelte Verfügbarkeit des
jeweiligen Fahrers als sicherlich sanktionslegitimes Ziel lässt sich auch anders als durch den sofortigen, wenn auch zeitlimitierten Ausschluss von der Funkvermittlung sicherstellen, so wie auch
einem Arbeitgeber generell nicht gestattet ist, ohne die Gewähr einer Gelegenheit zur Stellungnahme dem Arbeitnehmer gegenüber Sanktionen (Abmahnung, Umsetzung, Kündigung) auszusprechen. So wie
dieser muss sich auch der Beklagte auf solche Sanktionsformen verweisen lassen, bei denen die Verhängung von Sanktionen vom jeweiligen Verschulden des Delinquenten abhängt und die diesem die
Möglichkeit belassen, sich vor ihrer etwaigen Verhängung zu rechtfertigen.
Da, wie bereits dargestellt, der Beklagte den Kläger in der Vergangenheit vielfach von der Funkvermittlung ausgeschlossen hat, besteht Wiederholungsgefahr und damit ein Anspruch des Klägers, von
dem Beklagten Unterlassung für die Zukunft fordern zu dürfen. Die Wiederholungsgefahr ist auch nicht durch die im Laufe des Prozesses erfolgte Änderung der Betriebsordnung entfallen, weil, wie
der die Sanktionspraxis bestätigende Beschluss der Mitglieder in der Versammlung vom 22.04.2013 zeigt, ungeachtet der Änderungen die Sanktion des zeitweiligen Ausschluss von der Funkvermittlung
auch in der Zukunft den Fahrern gegenüber praktiziert werden soll.
Der Unterlassungsanspruch ist jedoch gegenüber dem Klagantrag im formalen Wortlaut auf den aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu beschränken, da ein Ausschluss von der Funkfahrtenvermittlung dem
Beklagten nicht generell untersagt werden kann, so etwa im Falle einer wirksamen Kündigung des Gestattungsvertrages nach dem einer besonderen Vereinbarung nicht bedürftigen § 314 BGB als deren
logische Rechtsfolge. Dass der Kläger dies aber auch nicht will, ergibt sich aus seinem für die Auslegung des Klagantrags mitzuberücksichtigenden Sachvortrag, so dass der Klagantrag entsprechend
auszulegen und die Klage auch insoweit nicht abzuweisen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 I, 91 a I ZPO. Die Kosten des Rechtsstreits, soweit die Parteien ihn in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, werden dem Kläger auferlegt, soweit er
ursprünglich auch beantragen wollte, den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung von Ordnungsmitteln zu unterlassen, gegenüber dem Kläger Geldbußen auszusprechen bzw. diesen zur Teilnahme an
Nachschulungsseminaren zu verpflichten. Wie bereits im Termin erörtert waren bei Klagerhebung insoweit die Voraussetzungen für eine Unterlassungsklage nicht gegeben. Da gegen den Kläger in der
Vergangenheit keine entsprechenden Sanktionen ausgesprochen worden sind, fehlt es insoweit an der konkreten Wiederholungsgefahr. Auch fehlte es an der Darlegung einer konkreten
Begehens/Sanktionsgefahr im Sinne eines vorbeugenden UnterIassungsanspruches („erstmals ernsthaft drohende Beeinträchtigung“, vgl. Bassenge in Palandt, BGB-Kom., 74. Aufl. ä 1004, Rdz. 32) bei
Klagerhebung und auch hat der Kläger nicht vorgetragen, wegen der Sanktionsandrohungen davon Abstand genommen zu haben bzw. von der Sicht bei Klagerhebung aus in Zukunft davon Abstand nehmen zu
müssen, bestimmte unter Sanktionsandrohung gestellte Handlungen vorzunehmen. So ist nicht erkennbar, dass der Kläger beabsichtigte, etwa „Missbrauch der Fahrtourenfunktion" zu betreiben oder
Quittungen nicht ordnungsgemäß auszustellen oder „Kreditkartentouren“ abzulehnen u.s.w. (vgl. als Anlage K 4 zur Klage gereichten Auszug aus dem Sanktionskatalog des Beklagten = BI. 21 d.A.).
Wegen des für erledigt erklärten, mit Blick auf die Sanktionsandrohungen in § 22 der, alten Betriebsordnung und auf den als Anlage K 4 zur Klage gereichten Auszug aus dem Sanktionskatalog des
Beklagten gemäß § 256 I ZPO bei Klagerhebung zulässig gewesenen FeststelIungsantrags hingegen werden die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten auferlegt.
Da (auch) dem Beklagten gegenüber dem jeweiligen Fahrer (nicht nur umgekehrt) ein Anspruch auf Abschluss eines Gestattungsvertrages zuzubilligen ist, um in dessen Rahmen die Modalitäten der
Teilnahme des Fahrers an der Funkvermittlung im unmittelbaren Verhältnis zu diesem näher regeln zu können, und damit dem Beklagten möglich ist, auf dieser Basis den Fahrer, soweit rechtlich
zulässig, in einen sanktionierbaren Pflichtenkanon einzubinden, ist dem Beklagten abzuverlangen, dass er dies im Rahmen des Gestattungsvertrages auch tut und ggf. im Prozess dies darlegt, will er
die Berechtigung zur Ausübung von Sanktionen gegenüber dem Fahrer erlangen und im Prozess für sich in Anspruch nehmen. An diesem Vortrag fehlt es vorliegend. Die Änderungsvereinbarung vom
31.10.2011 (Anlage K 6 zur Klage = Bl.22 f.d.A) enthält zwar eine solche Unterwerfung, diese ist jedoch vom Kläger nicht angenommen worden, und dass die fortgeltende Vereinbarung in
ursprünglicher Fassung eine solche Regelung enthält, steht bestenfalls nur zu vermuten und wird beklagtenseits nicht behauptet. Danach ergibt sich unter Zugrundelegung eines pauschalierten
Streitwertes von € 1.500 je Antrag ergibt sich insgesamt eine Kostenaufhebung zwischen den Parteien.
Ein Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
gez. RLG ~