Satzung der „Interessengemeinschaft (IG) BREMER TAXIFAHRER“

 

§ 1 Name und Sitz der Interessengemeinschaft

 

(1) Der Name der Interessengemeinschaft lautet „Interessengemeinschaft (IG) BREMER TAXIFAHRER“.

 

(2) Die Interessengemeinschaft hat ihren Sitz in Bremen.

 

 

§ 2 Zweck der Interessengemeinschaft

 

(1) Zweck der Interessengemeinschaft ist es, die Interessen der Bremer Taxifahrer gegenüber dem Taxi-Ruf Bremen, der Öffentlichkeit und den Medien besser vertreten zu können. Konkreter Anlass zur Gründung der Interessengemeinschaft ist der Umgang mit den Fahren seitens des Taxi-Ruf bezüglich der Einführung und Umsetzung der sogenannten Schulungen.

 

(2) Darüber hinaus will die Interessengemeinschaft zukünftige Aktivitäten des Taxi-Ruf kritisch beobachten und dort wo unsere Interessen berührt sind, diese im Dialog vertreten.

 

(3) Desweiteren wollen wir auf künftige Entwicklungen im Taxigewerbe, welche uns betreffen, reagieren können.

 

(4) Darüber hinaus strebt die IG die solidarische, branchenübergreifende Zusammenarbeit mit Beschäftigten auch auf überregionaler Ebene zur Durchsetzung gemeinsamer Interessen, insbesondere die Wahrung und Wiederherstellung von Arbeitnehmerrechten, an.

 

(5) Unsere Aktivitäten schließen im Bedarfsfall auch Rechtsmittel ein.

 

(6) Die Interessengemeinschaft handelt in kollektiv-rechtlichem Interesse und nicht in individual-rechtlichem.

 

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft steht grundsätzlich jedem Taxifahrer offen, der sich den Zielen der Interessengemeinschaft verpflichtet fühlt. Ein Bewerber um die Mitgliedschaft hat einen schriftlichen Aufnahmeantrag an die Interessengemeinschaft zu richten. Über die Aufnahme behält sich der Vorstand ein Veto vor.

 

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  

(1) Ein Mitglied kann jederzeit seinen Austritt aus der Interessengemeinschaft erklären. Erforderlich ist eine schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands.

 

(2) Ein Mitglied kann aus der Interessengemeinschaft ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen der Interessengemeinschaft verstoßen hat. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen. In dringenden Fällen entscheidet der Vorstand.

 

 

§ 5 Beiträge

  

(1) Die Interessengemeinschaft finanziert sich bis auf weiteres ausschließlich durch Spenden der Mitglieder. Dabei wird auf die Solidarität der Mitglieder gesetzt.

 

(2) Sollten bei der Auflösung der Interessengemeinschaft finanzielle Überschüsse vorhanden sein, werden diese an eine gemeinnützige Organisation gespendet.

 

 

§ 6 Mitgliederversammlung

 

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, möglichst im ersten Quartal eines Jahres, statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn das Interesse der Interessengemeinschaft dies erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

 

(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich einberufen. In der Einladung sind Ort, Zeit und Tagesordnung der Mitgliederversammlung anzugeben.

 

(3) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorsitzenden der IG geleitet. Sind sämtliche Vorstandsmitglieder verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter.

 

(4) Jede ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden oder vertretenen Mitglieder gefasst. Auch hierbei wird auf die Solidarität der Mitglieder gesetzt, aktiv an Entscheidungsprozessen mitzuwirken.

 

(5) Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden oder vertretenen Mitglieder erforderlich. Das gleiche gilt für eine Änderung des Zwecks der Interessengemeinschaft, die Auflösung und die Verschmelzung der Interessengemeinschaft.

 

(6) Die Art der Abstimmung wird von dem Versammlungsleiter festgelegt. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn zehn Prozent der bei der Versammlung anwesenden Mitglieder dies verlangen.

 

(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das von dem Versammlungsleiter zu unterschreiben ist. In dem Protokoll sind Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festzuhalten. Das Protokoll wird den Mitgliedern zeitnah per E-Mail zugestellt.

 

 

§ 7 Vorstand 

 

(1) Der Vorstand besteht aus 3 gleichberechtigten Vorsitzenden und 3 Vertretern (1., 2. und 3. Vertreter).

 

(2) Die Interessengemeinschaft wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.

 

(3) Die Vorstandsmitglieder müssen Interessengemeinschaftsmitglieder sein. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Vorstands-mitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor dem Ende seiner Amtszeit aus, so tritt der 1. Vertreter an dessen Stelle.

 

 

§ 8 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte

 

(1) Die IG verarbeitet zur Erfüllung der in der Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks der IG personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.

 

(2) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Speicherung, der Bearbeitung, der Verarbeitung und der Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke der IG zu. Eine anderweitige Datenverwendung (bspw. Datenverkauf, unentgeltliche Weitergabe) ist nicht statthaft.

 

(3) Jedes Mitglied hat das Recht auf Auskunft über seine gespeicherten Daten, Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit, Sperrung seiner Daten sowie Löschung seiner Daten bei Beendigung seiner Mitgliedschaft.

 

(4) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu.

 

 

Bremen, 11.04.2012

[Ort, Datum]

 

 

Fassung vom 22.11.2012, geändert in den §§ 2 und 3.

Beschlossen und protokolliert auf der Mitgliederversammlung am 21.11.2012

 

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